Rechtsprechung zu § 133 VwGO
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BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde und -; Nichtzulassungsbeschwerde, Begründungsfrist nach PKH-Bewilligung; Prozesskostenhilfe, Bewilligung von - für Nichtzulassungsbeschwerde und Fristen für Einlegung und Begründung; Frist, für Beschwerde und Begründung nach PKH-Bewilligung; Verweisung, gerichtliche Verpflichtung zur -; Verpflichtung zur Verweisung; gerichtliche Pflicht zur Verweisung; effektiver Rechtsschutz; Rechtsschutz, effektiver; Prozesskostenhilfe, kein Anwaltszwang für Verfahren auf Bewilligung von -; Vertretungserfordernis, kein - für Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfe, Verweisung eines Verfahrens auf Bewilligung von -; Verweisung, im Prozesskostenhilfeverfahren.
Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von zwei Monaten im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre (vgl. Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29. 92 - Buchholz 310 § 133 n. F. Nr. 3).
Ein angerufenes unzuständiges Gericht darf jedenfalls dann die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muss das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen, wenn nach einer Verweisung dem Erfolg der Klage kein weiteres zwingendes Prozesshindernis (hier: fehlende Postulationsfähigkeit) entgegensteht.
GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; VwGO § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 83, § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 166
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BVerwG, 26.06.2000 - 7 B 26.00
Offene Vermögensfragen
Gartenbaubetrieb, privater; Veräußerung, ausreisebedingte; Anscheinsbeweis; Divergenz; Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz
Eine begründete Abweichungsrüge steht der Aufhebung eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Beschluß (§ 133 Abs. 6 VwGO) nicht entgegen, wenn das Urteil zugleich auf einem Verfahrensmangel beruht, der auch im Fall der Revisionszulassung zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führen würde (im Anschluß an Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12. 92 - Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 10).
Die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung, daß die Veräußerung eines Grundstücks oder Gebäudes im Zusammenhang mit der Ausreise aus der DDR auf unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) zurückzuführen ist, greift auch dann ein, wenn der Vermögenswert verkauft worden ist, bevor der Ausreiseantrag gestellt wurde (wie Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 8C 8. 99 - Buchholz § 1 Abs. 3 VermG Nr. 4).
VermG § 1 Abs. 3; VwGO § 133 Abs. 6
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BVerwG, 26.03.2004 - 1 B 79.03
Recht auf Wiederkehr; Ermessensreduzierung auf Null; Bindungswirkung zurückverweisender Entscheidungen; Änderung des Berufungsurteils durch Beschluss; Änderung Verpflichtungs- in Bescheidungsurteil.
Hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen seine Bindung an eine zurückverweisende Entscheidung erneut eine Ermessensreduzierung "auf Null" angenommen und deswegen ein Verpflichtungsurteil erlassen, so kann das verfahrensfehlerhafte Berufungsurteil auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO in ein Bescheidungsurteil geändert werden.
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BVerwG, 13.03.2002 - 3 B 19.02
Berufungsausschluss, fehlerhafte Annahme des VG über - und unzutreffende Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision; Ausschluss der Berufung, Revisions-Nichtzulassungs-Entscheidung wegen fehlerhafter Annahme eines -; Revision, Entscheidung über die Nichtzulassung der - wegen fehlerhafter Annahme eines Berufungsausschlusses; Nichtzulassung der Revision wegen fehlerhafter Annahme eines Berufungsausschlusses; Verfahrensfehler durch fehlerhafte Annahme eines Berufungsausschlusses; entsprechende Anwendung der §§ 135, 133 Abs. 6 VwGO.
Hat ein Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Berufungsausschluss im Sinne des § 135 Satz 1 VwGO angenommen und dementsprechend eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision getroffen, so kann in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 6 VwGO die Nichtzulassungsentscheidung isoliert aufgehoben werden.
EALG Art. 11; VwGO § 124 Abs. 1; § 132 Abs. 2 Nr. 3 (entsprechend); § 133 Abs. 6 (entsprechend); § 135; § 194 Abs. 1
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BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05
Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet, gemeldetes; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer Gerichtshof; Schutzmaßnahmen; angemessener Schutz; Verschlechterungsverbot; Ausnahmeentscheidung; Vogelschutzgebiet, faktisches.
Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.
Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/ 03 - dar.
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 2, § 133 Abs. 5 Satz 1; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1; BNatSchG § 34; HENatG § 20 d; FFH-RL Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 7; Vogelschutz-RL Art. 4 Abs. 4 Satz 1
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BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
Rücknahme; Bedingung; Prozessbeendigung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler.
Die Rücknahme einer Klage oder eines sonstigen Rechtsbehelfs ist bedingungsfeindlich. Sie darf aber von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht werden. Trifft das OVG eine Sachentscheidung, obwohl die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, so kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 133 Abs. 6 VwGO mit einer Aufhebung dieser Entscheidung sein Bewenden haben.
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BVerwG, 20.10.2000 - 7 B 58.00
Verwaltungsprozessrecht
Notwendige Beiladung im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO; entsprechende Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Vertagungsantrag; rechtliches Gehör; Konkursverwalter; Beauftragung eines Rechtsanwalts zwei Tage vor Verhandlungstermin
Im Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision kommt eine notwendige Beiladung in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Betracht.
VwGO § 65 Abs. 2, § 108 Abs. 2 §§ 121, 133, 142 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 24.07.2008 - 9 B 41.07
Zulassungsrüge; grundsätzliche Bedeutung; Amtsaufklärung; Aufklärungspflicht; Zulässigkeit eines Rechtsmittels; anwaltliche Versicherung; eidesstattliche Versicherung; Glaubhaftmachung; Freibeweis; Überzeugungsbildung; Beweiserhebung; Zeugenvernehmung.
1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen. Die richterliche Überzeugung kann es sich mit allen im Wege des Freibeweises zulässigen Beweismitteln bilden. Dazu gehören auch eidesstattliche Versicherungen.
2. Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwaltes nicht, Beweis für die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muss das Berufungsgericht auf andere zu Gebote stehende Beweismittel zurückgreifen. Dazu gehört auch die Vernehmung der Person als Zeugen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Berufung darf deshalb nicht schon dann als unzulässig verworfen werden, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der zur Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist abgegebenen eidesstattlichen Versicherung für nicht glaubhaft hält.
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 und 6; ZPO § 294 Abs. 1
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BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 7.02
Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot; Unwirksamkeit; Nichtigkeit; Kostenentscheidung; Nichtzulassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung.
1. Verstöße gegen die Erfordernisse der Bestimmtheit oder Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen führen regelmäßig nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
2. Eine gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO) ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
3. Wird ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen behebbarer Mängel nur für unwirksam erklärt, obwohl der Antragsteller beantragt hatte, ihn für nichtig zu erklären, so werden die Verfahrenskosten gleichwohl im Regelfall dem Antragsgegner in vollem Umfang aufzuerlegen sein.
BauGB § 215 a; VwGO § 133, § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, 3, § 158 Abs. 1
