Rechtsprechung zu § 140 VwGO
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BVerwG, 15.12.2005 - 6 C 16.05
Gründe: I. Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rufnummern nach § 43 Abs. 3 Satz 4 ...
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BVerwG, 21.03.2005 - 7 C 13.04
Vollstreckungsabwehrklage; Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbeschluss; gerichtlicher Vergleich; abweichende Kostenvereinbarung; Einwendungsausschluss; Vertretungsmacht von Behördenbediensteten.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergangenen - Kostenfestsetzungsbeschluss kann eingewandt werden, vor Abschluss des Vergleichs sei außergerichtlich eine davon abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen worden.
Mitarbeiter einer Behörde, die bevollmächtigt sind, diese zu vertreten, verlieren ihre Vollmacht nicht, wenn der Behördenleiter einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt.
VermG § 37 Abs. 2; VwGO §§ 164 und 167 Abs. 1; ZPO § 767; BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1 und § 168
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BVerwG, 30.04.2003 - 8 C 9.02
Berechtigtenfeststellung; verfolgungsbedingte Grundstücksveräußerung; Verfolgungsmaßnahme; Verfolgungsdruck; gesetzliche Vermutung; Widerlegbarkeit; direkter Gegenbeweis; jüdische juristische Person; Liquidator; Vermögensverlust; frei verfügbarer Kaufpreis; Judenvermögensabgabe.
Die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust kann nur durch die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweise widerlegt werden. Der "direkte Gegenbeweis" als Mittel, um die Verfolgungsvermutung auf andere Weise zu entkräften, ist nicht statthaft.
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1; REAO Art. 3 Abs. 2 und 3
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BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die vom Antragsgegner erlassene Landesverordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung HundehVO M V) vom 4. Juli 2000 (GVOBl M-V S. 295, berichtigt GVOBl M-V S. 391) HundehVO M-V.
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BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87
Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO
Ein "Einkaufszentrum" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - voraus. Sollen mehrere Betriebe ohne eine solche Planung ein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellen, so ist hierfür außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation erforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt.
