Rechtsprechung zu § 142 VwGO
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BVerwG, 20.10.2000 - 7 B 58.00

Verwaltungsprozessrecht

Notwendige Beiladung im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO; entsprechende Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Vertagungsantrag; rechtliches Gehör; Konkursverwalter; Beauftragung eines Rechtsanwalts zwei Tage vor Verhandlungstermin


Im Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision kommt eine notwendige Beiladung in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Betracht.

VwGO § 65 Abs. 2, § 108 Abs. 2 §§ 121, 133, 142 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung; Flugverfahren; Anfangsanflugpunkt; Warteverfahren; Anflugroute; Anhörung; Beteiligung der Gemeinden; Abwägungsgebot; begrenzte gerichtliche Kontrolle; Fluglärmbelastung; Unzumutbarkeit.

1. Eine Rechtsänderung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie das Rechtsverhältnis gestaltet, auf dessen Feststellung die Klage gerichtet ist. In der Einbeziehung der neuen oder geänderten Rechtsverordnung in den Feststellungsantrag liegt daher in aller Regel keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung.

2. Gemeinden, über deren Gebiet durch Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundes-amtes eine Flugroute oder ein Warteverfahren festgelegt wird, haben keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verordnung.

3. Die Festlegung der Flugrouten und des Warteverfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Klage der lärmbetroffenen Gemeinden und Anwohner vom Gericht jedenfalls nur darauf überprüft werden, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange der Kläger willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 276). Während des Rechtsstreits erfolgten normativen Änderungen des Flugverfahrens und den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Luftfahrt-Bundesamtes ist dabei Rechnung zu tragen.

LuftVG § 1 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1, §§ 29 b, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 b; LuftVO § 27 a; VwGO § 142 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

Europarecht, Völkerrecht

Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren; Abwägungsentscheidung; ausländischer Flughafen; Anflugverfahren; Anflugroute; Lärmschutz; Europäischer Gerichtshof; Vorlageverfahren; Aussetzung des Verfahrens.


1. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 27a LuftVO erstreckt sich auch auf die Regelung von Flugverfahren derjenigen Luftfahrzeuge, die einen ausländischen Flughafen anfliegen oder von diesem abfliegen.

2. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren eine Abwägungsentscheidung zu treffen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13. 99 - BVerwGE 111, 276, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6. 02 - BVerwGE 119, 245 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11. 03 - BVerwGE 121, 152).

3. Die im Chicagoer Abkommen in Verbindung mit der Transitvereinbarung geregelten Luftverkehrsfreiheiten gewähren nicht das Recht, unbeschadet von nationalen Regelungen über Flugverfahren zur Landung auf einem im Nachbarstaat liegenden Flughafen anzusetzen.

4. Mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Verfahren eines Staates gegen eine Entscheidung der Kommission über die weitere Anwendbarkeit einer nationalen Verordnung kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung geht, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG-Vertrag) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 12, Art. 3 Abs. 1; LuftVG § 29 Abs. 1, § 29 b, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LuftVO § 27 a; VwGO §§ 94, 142 Abs. 1; 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1; Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (Transitver-einbarung); EG-Vertrag Art. 234; Verordnung (EWG) 2408/ 92; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

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BVerwG, 10.03.2004 - 2 B 66.03

Gründe: Die DB Regio AG ist gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Verfahren beizuladen, weil die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis nämlich die Verpflichtung der ...

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BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; Bebauungsplan; Negativplanung; Sicherungsbedürfnis; Konkretisierung.

Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets (hier: 560 ha) einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind.

BauGB § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 3; VwGO §§ 47, 142

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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung; Entgeltgenehmigung; Vorabgenehmigung; Ex-ante-Genehmigung; Beiladung; notwendige Beiladung; vorläufiger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; sofortige Vollziehung; Aussetzung; Abänderungsantrag.

1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).

TKG § 9 Abs. 2, §§ 13, 21, 30 Abs. 1, §§ 31, 33, 35, 37, 38, 137 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, 5 und 7, § 123

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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 2.07

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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 3.07

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BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung; Regulierungsverfügung; Widerruf; Erlöschen; Feststellung.

Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.

TKG 1996 § 25 Abs. 1, §§ 29, 35 Abs. 1, § 39; TKG 2004 § 9 Abs. 1, §§ 10, 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 150 Abs. 1; VwVfG §§ 43, 47, 49

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BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR.

Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden.

Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art: 74 Abs. 1 Nr. 11; StGB §§ 9, 284; GewO § 33h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999

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