Rechtsprechung zu § 143 VwGO
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BVerwG, 12.09.2007 - 10 C 39.07

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BVerwG, 30.07.2007 - 10 C 41.07

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BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück; Anliegergrundstück; einheitliche Nutzung; Eigentümeridentität; teilweise Eigentümeridentität; teilweise Personenidentität; bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen; Baulast; beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Vereinigung der Grundstücke; grenzüberschreitende Nutzung; Umzäunung; Plattenweg; Gartennutzung.

Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35. 92 - BVerwGE 92, 157 [160 ff.]).

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1; HBO § 4 Abs. 1, § 75; BGB §§ 741 ff., § 1009 Abs. 2, § 890 Abs. 1

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BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03

Abfall; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche Siedlungsabfälle; Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle; Behälternutzungspflicht; Überlassungspflicht; Anschluss- und Benutzungszwang; Getrennthaltung von Abfällen; Vorrang der Verwertung; gesetzeskonforme Auslegung; widerlegliche Vermutung; Regelungskompetenz; Bestimmtheitsgebot.

Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen.

EG Art. 234; EG-AbfRRL Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; GG Art. 72 Abs. 1 und 2; Art. 74 Abs. 1 Nr. 24; Art. 103 Abs. 2; KrW-/ AbfG §§ 11; 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 13 Abs. 1 Satz 2; GewAbfV § 7 Satz 1 und 4, § 11 Nr. 9

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BVerwG, 16.12.2004 - 4 A 11.04

Straßenplanung; Planfeststellung; Vermeidungsgebot; Eingriff; Natur und Landschaft; Naturhaushalt; Leistungs- und Funktionsfähigkeit des; Entwicklungspotenzial; Überführungsbauwerk; Spannweite; lichte Weite.

Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot schützt nicht nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes, sondern auch künftige naturräumliche Entwicklungen, soweit deren Eintritt tatsächlich zu erwarten ist.

BNatSchG § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; SächsNatSchG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde und -; Nichtzulassungsbeschwerde, Begründungsfrist nach PKH-Bewilligung; Prozesskostenhilfe, Bewilligung von - für Nichtzulassungsbeschwerde und Fristen für Einlegung und Begründung; Frist, für Beschwerde und Begründung nach PKH-Bewilligung; Verweisung, gerichtliche Verpflichtung zur -; Verpflichtung zur Verweisung; gerichtliche Pflicht zur Verweisung; effektiver Rechtsschutz; Rechtsschutz, effektiver; Prozesskostenhilfe, kein Anwaltszwang für Verfahren auf Bewilligung von -; Vertretungserfordernis, kein - für Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfe, Verweisung eines Verfahrens auf Bewilligung von -; Verweisung, im Prozesskostenhilfeverfahren.

Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von zwei Monaten im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre (vgl. Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29. 92 - Buchholz 310 § 133 n. F. Nr. 3).

Ein angerufenes unzuständiges Gericht darf jedenfalls dann die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muss das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen, wenn nach einer Verweisung dem Erfolg der Klage kein weiteres zwingendes Prozesshindernis (hier: fehlende Postulationsfähigkeit) entgegensteht.

GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; VwGO § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 83, § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 166

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BVerwG, 22.12.2000 - 11 C 10.00

Verwaltungsprozessrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden; Revisionsbegründungsfrist; Prozessvertreter einer Behörde


Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden einer Behörde liegt vor, wenn die einzige Vorkehrung zur Wahrung einer Rechtsmittel (begründungs) frist in einer Wiedervorlageverfügung des Prozessvertreters besteht.

VwGO § 60 Abs. 1, § 139 Abs. 1

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