Rechtsprechung zu § 144 VwGO
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BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 13.01
Rundfunkrechtliche Beanstandung; "pornographischer" Fernsehfilm; strafrechtlicher Pornographiebegriff; Strafbarkeit des Fernsehveranstalters; Verschlüsselung der Filme; Wahrnehmungshindernisse im Interesse des Jugendschutzes und Wegfall des Tatbestandes von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
EG-Fernsehrichtlinie Art. 22 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2; Art. 12 Abs. 1 Satz 2; GjSM §§ 6 Nrn. 2 und 3; StGB § 184 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 und Abs. 2; VwVfG § 35 Abs. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 4
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BVerwG, 28.02.2008 - 2 C 44.07
Kürzung der Versorgungsbezüge; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsvereinbarung; Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung; Versorgungsausgleich.
Aus § 5 Abs. 1 VAHRG ergibt sich kein Schriftformerfordernis für eine Unterhaltsvereinbarung.
VAHRG § 5 Abs. 1; BGB § 1585c; BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
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BVerwG, 11.07.2000 - 8 B 154.00
Verwaltungsprozessrecht
Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlers; Bindungswirkung
Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts einschließlich der davon mitumfassten logischen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3C 16. 90 - Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 68, Beschluss vom 21. August 1997 - BVerwG 8B 151. 97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65).
Wird das angefochtene Urteil im Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verfahrensfehlers auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts aufgehoben, so ist das Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht nach der Zurückverweisung an die in dem aufgehobenen Urteil vertretene seinerzeitige Auffassung grundsätzlich nicht gebunden.
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BVerwG, 22.02.2007 - 4 B 2.07
Revisionsurteil; Zurückverweisung; Bindung der Vorinstanz; Wegfall der Bindung; Lärmschutz gegen nächtlichen Fluglärm; Dauerschallkriterium; Bezugszeitraum.
Die in § 144 Abs. 6 VwGO angeordnete Bindungswirkung an ein Revisionsurteil, das die Sache an die Vorinstanz zurückverweist, umfasst auch die vom Revisionsgericht angeführten materiell-rechtlichen Gründe dafür, dass der vom Revisionsführer verfolgte weitergehende Antrag, der auf eine Aufhebung der angegriffenen Behördenentscheidung und damit auf eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zielt, erfolglos bleibt.
Die Bindung der Vorinstanz an ein zurückverweisendes Urteil entfällt, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren nachträglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die spätere Entscheidung über den betreffenden Fall hinaus einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt und fallübergreifende Bedeutung hat.
Ob bei der Festsetzung eines Dauerschallkriteriums zur Beschränkung des nächtlichen Flugverkehrs nach Teilzeiträumen (Nacht-Rand-Stunden, weitgehend bewegungsfreie Kernzeiten) zu differenzieren ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Lärmschutzkonzepts ab.
VwGO § 144 Abs. 6; LuftVG § 9 Abs. 2
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BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05
Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche Nutzung; Erreichbarkeit; Zugang; Zufahrt; Heranfahren; Herauffahren; Hindernis; Mauer; Höhenunterschied; Geländeniveau; Erschließungsvorteil; Bebaubarkeit; Gegenrüge; aktenwidrige Feststellungen; maßgeblicher Sachverhalt.
1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.
2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.
3. Der in der Rechtsprechung entwickelte, zur Annahme des Erschlossenseins führende Ausnahmefall, dass die übrigen Eigentümer schutzwürdig erwarten dürfen, dass ein bebauungsrechtlich nicht erschlossenes Grundstück gleichwohl in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Umstände vorliegen, die diese Erwartung stützen; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen dafür nicht aus.
4. Auf die sog. Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu unzutreffenden, insbesondere aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), von dem im Revisionsverfahren von den Beteiligten unstreitig gestellten Sachverhalt auszugehen.
BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 1 und 2; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 144 Abs. 4
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BVerwG, 31.03.2008 - 10 C 32.07
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Aussetzung des Verfahrens; Vorabentscheidung; Besetzung.
Das Gericht hat über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG in der gleichen Besetzung zu entscheiden, in der es die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (wie BVerfG, Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvL 6/ 03 und 8/ 04 - NVwZ 2005, 801 zum Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG).
VwGO § 10 Abs. 3, § 107, § 125 Abs. 1, § 141, § 144 Abs. 2 und 3; GG Art. 100 Abs. 1; EG Art. 68 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und 3; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f, Art. 15, Art. 18
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BVerwG, 28.03.2006 - 6 C 13.05
Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Ausschluss der Berufung; Zulassung der Revision; Bindungswirkung der Revisionszulassung; Statthaftigkeit der Revision.
1. In Regulierungsstreitigkeiten nach dem Postgesetz ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch Gesetz ausgeschlossen.
2. Die Bindungswirkung der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 3 VwGO beschränkt sich auf die Zulassungsentscheidung und erstreckt sich nicht auf die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision.
VwGO §§ 124, 132 Abs. 3, § 134 Abs. 1 Satz 1, §§ 135, 144 Abs. 5 Satz 1; TKG 2004 §§ 132, 137 Abs. 3 Satz 1; PostG § 44
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BGH, 01.03.2002 - RiZ (R) 1/01
a) Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, nicht notwendigerweise dahin gebunden, daß die Klage zulässig ist.
b) Eine Klageänderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden muß.
c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.
DRiG § 26 Abs. 3, § 80; LRiG Ba-Wü § 79; VwGO § 6, § 91, § 125 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 144, § 173; ZPO § 264 Nr. 2
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BVerwG, 26.02.2003 - 8 C 1.02
Urteil ohne mündliche Verhandlung; fehlender Verzicht auf mündliche Verhandlung; absoluter Revisionsgrund; Zurückweisung der Revision; Zurückverweisung an Vorinstanz.
1. Einem Urteil, das trotz ausgebliebenen Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung ergeht, fehlt jede materiellrechtliche Grundlage (wie BVerwGE 15, 24).
2. Ob das Revisionsgericht die Revision ungeachtet des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes zurückweisen darf, wenn die Klage unabänderlich unzulässig ist, bleibt offen.
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BVerwG, 28.02.2002 - 1 B 209.01
Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen und damit einen Verfahrensfehler im Sinne des §
