Rechtsprechung zu § 144 VwGO
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BVerwG, 28.02.2002 - 1 B 209.01

Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen und damit einen Verfahrensfehler im Sinne des §

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BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild des Beamten; Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung; Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände; anerkannte Milderungsgründe; Grundsatz "in dubio pro reo"; erheblich verminderte Schuldfähigkeit; endgültiger Vertrauensverlust; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht; Spruchreife.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 [258 ff.]). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen.

Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie indiziert bei Zugriffsdelikten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt.

Im Fall der Spruchreife kann das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht selbst auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen.

BDG §§ 5, 13 Abs. 1 und 2, §§ 58, 60 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1 und 2; VwGO § 137 Abs. 1 und 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StGB §§ 20, 21

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BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Postgut; außergewöhnlich hohe Schwierigkeit des Berufungsverfahrens; fehlerhafte Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

Eine Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130 a Satz 1 VwGO scheidet aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher und/ oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.

PostG § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; VwGO § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 130 a, § 138 Nr. 3, § 144 Abs. 4

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BVerwG, 26.03.2004 - 1 B 79.03

Recht auf Wiederkehr; Ermessensreduzierung auf Null; Bindungswirkung zurückverweisender Entscheidungen; Änderung des Berufungsurteils durch Beschluss; Änderung Verpflichtungs- in Bescheidungsurteil.

Hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen seine Bindung an eine zurückverweisende Entscheidung erneut eine Ermessensreduzierung "auf Null" angenommen und deswegen ein Verpflichtungsurteil erlassen, so kann das verfahrensfehlerhafte Berufungsurteil auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO in ein Bescheidungsurteil geändert werden.

AuslG § 16; VwGO § 113, § 133 Abs. 6, § 144 Abs. 6

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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

Wehrpflichtrecht

Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im Rechtsmittelverfahren; Anhörungspflicht vor Einzelrichterübertragung; Heilbarkeit einer Gehörsverletzung; Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Urteilsniederlegung; Hinausschiebung der Altersgrenze bei ungenehmigtem Auslandsaufenthalt eines Wehrpflichtigen; Freizügigkeitsgarantie nach Europäischem Gemeinschaftsrecht


1. Ein Verstoß gegen § 6 VwGO ist im Rechtsmittelverfahren nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) darstellt. Ein Gehörsverstoß, welcher der ohne die erforderliche Anhörung erfolgten Einzelrichterübertragung anhaftet, ist bis zur Endentscheidung insbesondere im Zusammenhang mit einer etwaigen Entscheidung über die beantragte Rückübertragung auf die Kammer heilbar.

2. Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beinhaltet nicht stets zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs und hindert daher bei Verneinung einer Gehörsverletzung nicht die Bestätigung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO.

2a) Wer nach Vollendung des 25. Lebensjahres als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, ist zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet, wenn in der Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Heranziehung zum Wehrdienst aus Gründen unterblieben ist, welche die Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 WPflG rechtfertigen.

3. Die Hinausschiebung der Altersgrenze in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG setzt voraus, daß der Wehrpflichtige wegen seines ungenehmigten Auslandsaufenthalts nicht mehr rechtzeitig vor der Regelaltersgrenze einberufen werden konnte. An der erforderlichen Kausalität fehlt es nur dann, wenn der Wehrpflichtige den ungenehmigten Auslandsaufenthalt noch so rechtzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres beendet hat, daß er noch vor diesem Zeitpunkt einberufen werden konnte.

4. Die in § 3 Abs. 2 WPflG getroffene Regelung über die Genehmigungspflicht von Auslandsaufenthalten Wehrpflichtiger ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Freizügigkeitsgarantie des Art. 18 Abs. 1 EG, vereinbar.

EG Art. 18; VwGO §§ 6, 116 Abs. 2; WPflG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b; ZDG §§ 23, 24

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BVerwG, 26.09.2002 - 2 B 23.02

Beförderung, Zuerkennung eines Amtes mit Amtszulage als -; Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter - bei Nichtgebrauch von Rechtsmitteln; Streitwert eines Verfahrens wegen Schadensersatzes infolge verspäteter Beförderung.

Der Streitwert eines Verfahrens, das einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung betrifft, bestimmt sich nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (6, 5fache des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt).

VwGO § 144 Abs. 4; BLV § 12 Abs. 1 S. 2 und 3; BGB § 839 Abs. 3; GKG § 13 Abs. 4 S. 2

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BVerwG, 09.06.2008 - 5 B 204.07

Prozesskostenhilfe, Bewilligung für den gesamten Rechtszug, Zurückverweisung an das Gericht unterer Instanz, Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, Verfahrensabschnitt, innerer Zusammenhang, Fortwirken der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mangelnde Vertretung im Termin infolge rechtswidriger Versagung von Prozesskostenhilfe, Verletzung rechtlichen Gehörs

Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.

VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 166; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 124 Nr. 1 bis 4

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BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 9.07

Beihilfe; Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle; Fahrradergometer; Ergometer; Ergo-cycle 150; Heimtrainer; Pulsoxymeter; Hinweise des BMI; Hilfsmittelverzeichnis als bloße interne Arbeitshilfe; Vergleichbarkeit der Hilfsmittel; Positivliste; Negativliste; Einzelfallentscheidung der obersten Bundesbehörde; Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern; medizinisch notwendige Behandlung; Ermessensentscheidung; Ermessensreduzierung; Behandlungskosten; Anschaffungskosten; Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung.

1. Die Negativliste in Nr. 9 der Anlage 3 BhV schließt nur Hilfsmittel und Gegenstände von der Beihilfefähigkeit aus, deren Anschaffungskosten der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, nicht aber Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke.

2. Ist ein Hilfsmittel oder ein Gerät zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle mit einem Gegenstand aus der Positivliste der Nr. 1 der Anlage 3 BhV vergleichbar, ist es beihilfefähig. Nennt die Positivliste einen Gegenstand mit einer konkreten Krankheit, ist die Krankheit des Beamten mit dieser nach der Schwere und dem Einsatzzweck des Gegenstandes zu vergleichen. Fahrradergometer sind auch als medizinische Geräte nicht beihilfefähig.

3. Ist ein Gegenstand weder in der Positivliste noch in der Negativliste genannt und mit den dort genannten Gegenständen auch nicht vergleichbar, so hat die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern über die Beihilfefähigkeit ohne Bindung an die als "Hilfsmittelverzeichnis" bezeichnete Arbeitshilfe der Beihilfefestsetzungsstellen nach Ermessen zu entscheiden.

GG Art. 103 Abs. 1; BhV i. d. F. vom 1. November 2001 § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 1 Anlage 3 Nr. 1, 2, 9, 10; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 130b Satz 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

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BVerwG, 26.11.2003 - 8 C 10.03

Teltow Seehof; Großparzellierung; Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung; Widerlegung durch Beweis des Gegenteils; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus.

Die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 REAO ist durch den Beweis des Gegenteils nur dann widerlegt, wenn die Hilfstatsachen des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es genügt nicht, dass die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima facie-Beweises erschüttert wird.

Bei Prüfung der Widerlegungsmöglichkeit des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO (Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus) sind auch möglicherweise Ereignisse zu berücksichtigen, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 zugetragen haben.

Schon die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus schließt es aus, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist.

VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3 Abs. 2 und 3; VwGO § 144 Abs. 6

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BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; Telekommunikationsdienstleistungen; Aufschlagsverbot; Anspruch der Nutzer auf Erlass einer Anpassungsanordnung; Wettbewerbsverhältnis; Anfechtung einer Anpassungsanordnung durch Nutzer; Feststellungsklage bei Drittrechtsverhältnissen.

1. Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen steht aus § 30 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG kein subjektives Recht darauf zu, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass einer Anpassungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Aufschlagsverbot zu verlangen.

2. Eine Anpassungsanordnung kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen verlangten ungenehmigten Entgelte seien genehmigungsbedürftig.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 87 f. Abs. 2; TKG § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Satz 2 Nr. 3, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 5; BGB § 315 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1, § 134 Abs. 4, § 144 Abs. 4; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Richtlinie 98/ 10/ EG

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