Rechtsprechung zu § 147 VwGO
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BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft.

b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001)

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BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01

Gerichtsverfahrensrecht

Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen; Privatgutachten


Die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess ist nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.

VwGO § 162 Abs. 1

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