Rechtsprechung zu § 152 VwGO
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BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 9.05

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen nicht statthaft.

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BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit; Berichterstatter/ Spruchkörper; vorbereitendes Verfahren; Kostenerstattung; Entschädigung; Gerichtstermin; Zeitversäumnis; Verdienstausfall; juristische Person des öffentlichen Rechts; Behörde; Behördenvertreter; Terminswahrnehmung.

1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/ Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).

VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 151, § 152 Abs. 2, § 162 Abs. 1, § 164, § 165, § 173 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ZSEG § 2 Abs. 1 bis 3; JVEG §§ 19, 20, 22, 25

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BVerwG, 11.09.2007 - 9 KSt 5.07

Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts; Reisekosten zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine; auswärtiger Anwalt; Grundsatz der Kostenminimierung; naturschutzrechtliche Verbandsklage beim Bundesverwaltungsgericht; "Hausanwalt" des Naturschutzverbandes.

Erhebt ein Rechtsanwalt als "Hausanwalt" eines Naturschutzverbandes für dessen Regionalverband beim Bundesverwaltungsgericht eine naturschutzrechtliche Verbandsklage, sind seine Reisekosten zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine auch dann voll erstattungsfähig, wenn sein Kanzleisitz weiter von Leipzig entfernt liegt als der Sitz des Regionalverbandes.

VwGO §§ 151, 152 Abs. 2, § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 165, 173; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; RVG Nr. 7003 Anlage zu § 2 Abs. 2

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BVerwG, 10.04.2007 - 10 B 72.06

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtshofs durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört ...

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BVerwG, 14.09.2006 - 2 B 51.06

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu ...

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BVerwG, 17.07.2006 - 5 B 66.06

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu ...

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BVerwG, 27.03.2006 - 10 B 13.06

Gründe: Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter ...

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81
BVerwG, 12.05.2004 - 5 B 29.04

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu ...

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BVerwG, 30.01.2003 - 3 B 8.03

Gründe: Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 152 VwGO, nicht vor; eine solche ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der ...

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BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ist es ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen.

VwGO § 152

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