Rechtsprechung zu § 153 VwGO
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BVerwG, 28.01.2003 - 7 B 73.02
Gründe: I. Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens. Gegenstand jenes Verfahrens war die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Unternehmens, der S GmbH, bzw. die Begründung von Bruchteilseigentum an ...
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BVerwG, 04.02.2002 - 4 B 51.01
Gründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2001 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2001 als nicht begründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem ...
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BVerwG, 06.07.2006 - 7 B 50.06
Gründe: I Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 die - vom Bruder des Antragstellers auch in dessen Namen vollmachtslos erhobene - Klage auf Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-Niederschönhausen abgewiesen.
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BVerwG, 21.06.2006 - 5 B 54.06
Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2006 hat keinen Erfolg.
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BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 4/07
a) Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.).
b) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/ 01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.
c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen Verfahren - nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.
BRAO § 6; VwVfG § 51
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BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05
Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP; SA; Gauredner; SA-Sanitäts-Standartenführer; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Erbgesundheitsgericht; Erbgesundheitslehre; Sterilisation; Zwangssterilisation; Unfruchtbarmachung; Erbkrankheit; Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses; Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluss; Ausschlusstatbestand.
In der langjährigen Tätigkeit als Gauredner der NSDAP liegt ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen ist nicht Voraussetzung für die Erheblichkeit des Vorschubleistens.
AusglLeistG § 1 Abs. 4
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BVerwG, 30.06.2003 - 4 BN 35.03
Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
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BVerwG, 31.01.2008 - 3 B 84.07
Einigungsvertrag; DDR-Verwaltungsakt; Verwaltungsakt der DDR; Bestandskraft; Aufhebung; Rücknahme.
Art. 19 Satz 2 Alt. 2 EV verlangt für die Aufhebbarkeit eines Verwaltungsaktes der Deutschen Demokratischen Republik nicht, dass die dem Verwaltungsakt widersprechenden Vertragsbestimmungen die Beseitigung rechtsstaatswidriger Zustände zum Ziel haben.
EV Art. 19
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BVerwG, 10.04.2007 - 10 B 72.06
Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtshofs durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört ...
