Rechtsprechung zu § 3 VwGO
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BVerwG, 17.09.2004 - 10 B 20.04
Gründe: Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 5.04
Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
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BVerwG, 06.04.2000 - 5 C 24.99
Ausbildungsförderung
Bankdarlehen, Ausbildungsförderung durch verzinsliches -; Darlehen, Ausbildungsförderung durch verzinsliches Bank -; Förderungshöchstdauer, Ausbildungsförderung nach Ende der -; Kinderbetreuung, Belastung des Auszubildenden mit Zinsen aus Ausbildungsförderung durch Bankdarlehen bei -; Zinsfreiheit von Ausbildungsförderungsdarlehen während Zeiten von - nach Ende der Förderungshöchstdauer; Rückwirkung, unechte - bei Umstellung der Förderungsart im Ausbildungsförderungsrecht; tatbestandliche Rückanknüpfung bei Umstellung der Förderungsart im Ausbildungsförderungsrecht; Vollzuschuß, Ausbildungsförderung durch - während Zeiten der Kinderbetreuung; Zinsen für Ausbildungsförderung durch Bankdarlehen; Zuschuß, Ausbildungsförderung durch-
1. Auch nach einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung als Zuschuß für die Zeit einer Verlängerung des Studiums infolge Schwangerschaft oder Kinderbetreuung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG F. 1996) erst nach Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, die für die (andere) Ausbildung maßgeblich ist.
2. Während einer Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG entstehen Auszubildenden aus einem Bankdarlehen i. S. v. § 18 c BAföG F. 1996 keine Zinsen.
BAföG (F. 1996) § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 18 c Abs. 10 Satz 1, § 18 d Abs. 2 Nr. 2
