Rechtsprechung zu § 40 VwGO
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BVerwG, 08.05.2002 - 3 A 1.01

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art; Zulässigkeit des Rechtswegs; Bund-Länder-Streitigkeit; Finanzverfassung des Grundgesetzes; verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung; fehlerhafter Vollzug von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht; innerstaatliche Zuständigkeit der Länder; Ausschluss von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsfinanzierung (sog. Anlastung).

Eine Bund-Länder-Streitigkeit darüber, ob eine entsprechende Anwendung des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG eine verschuldensunabhängige Haftung der Länder für eine durch Mängel des ihnen obliegenden Vollzugs von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ausgelöste finanzielle Belastung begründet, die gemeinschaftsrechtlich dem Bund auferlegt ist, ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

GG Art. 104 a Abs. 1 und 5; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 3

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BGH, 29.04.2008 - VIII ZB 61/07

a) Die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von öffentlichrechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufsstelle von Privaten ausgeübt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436).

b) Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend zu machen.

MilchAbgV 2000 § 8; UStG § 14; VwGO § 40

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BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" Vergabeverfahren; Rechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; bürgerlich-rechtliche Streitigkeit; Verweisung.

Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

GVG § 17a Abs. 4, § 17b Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1

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BVerwG, 18.10.2007 - 7 B 33.07

Erftverband; Verbandsmitglied; Inanspruchnahme von Anlagen; Drittanfechtung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Vergaberechtsweg; öffentlicher Auftrag.

Nimmt der Erftverband gestützt auf das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Erftverband die Anlagen eines Verbandsmitglieds für Verbandszwecke in Anspruch, ist für die Anfechtung des Inanspruchnahmebescheids durch einen Dritten der Verwaltungsrechtsweg, nicht aber der Vergaberechtsweg nach § 104 Abs. 2 Satz 1, § 116 GWB eröffnet, auch wenn der Dritte geltend macht, statt der Inanspruchnahme hätten Leistungen im Wege der Ausschreibung vergeben werden müssen.

GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz ;1 GWB § 97 Abs. 7; GWB § 99 Abs. 1; GWB § 104 Abs. 2 Satz 1; GWB § 116; ErftVG § 8

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BGH, 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03

Gegen Justizverwaltungsakte aus der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der Rechtsweg nach § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet.

EGGVG § 23 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1

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BVerwG, 30.04.2002 - 4 B 72.01

Rechtsweg; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Verschulden bei Vertragsabschluss; culpa in contrahendo; Vorhaben- und Erschließungsplan.

Für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (culpa in contrahendo) aus Gründen, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, sind die ordentlichen Gerichte zuständig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/ 84 - NJW 1986, 1109).

VwGO § 40 Abs. 2 Satz 1; GVG § 17 Abs. 2, § 17 a Abs. 2, 4

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BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen eines evangelischen Geistlichen betreffend sein; Rechtsweg, kein zu den staatlichen Gerichten für die Klage eines evangelischen Geistlichen betreffend sein Pfarrerdienstverhältnis.

Für die Klage eines evangelischen Geistlichen, die sein Pfarrerdienstverhältnis betrifft (hier: Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand), ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet (Bestätigung der stRspr, zuletzt im Urteil vom 28. April 1994 BVerwG 2 C 23. 92 BVerwGE 95, 379 [381 ff.]).

GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VwGO § 40

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BVerwG, 26.04.2002 - 3 C 41.01

Pflegeheimfinanzierung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen; Rechtsweg für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung.

Für die Klage auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern ist der Sozialrechtsweg gegeben (wie BSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/ 99 R - NZS 2000, 523).

SGG § 51 Abs. 2 Satz 2; SGB XI § 82 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4; VwGO § 40

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BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

1. Der Streit um die Verpflichtung der Exekutive zum Erlass oder zur Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen ist nichtverfassungsrechtlicher Art (wie bish. Rspr.).

2. § 47 VwGO schließt Klagen nicht aus, mit denen ein Anspruch auf Erlass oder Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm geltend gemacht wird (wie bish. Rspr.).

3. § 49 Abs. 3 BBesG enthält nicht nur eine Ermächtigung zum Verordnungserlass, sondern verpflichtet den Dienstherrn zur regelmäßigen Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

VwGO § 40 Abs. 1, § 47; BBesG § 49 Abs. 3

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen.

BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40

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