Rechtsprechung zu § 40 VwGO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
114
BGH, 13.03.2008 - V ZB 113/07
Über einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen auf dem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet wird.
VwGO § 40 Abs. 1
von
114
BVerwG, 31.01.2008 - 2 A 4.06
Akteneinsicht; arbeitsgerichtliches Verfahren; Arbeitsweise oder Erkenntnisstand; Ausforschung; Auskunftserteilung; besonderes Interesse an der Akteneinsicht; Ermittlungsgrundsatz; Geheimhaltungsbedürfnis; operative Vorgänge; Schadensersatz.
1. Für den Auskunftsanspruch aus § 7 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG eines vor dem Arbeitsgericht klagenden Betroffenen über die vom Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeicherten Daten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern ein außerhalb des Arbeitsprozesses liegendes besonderes Interesse geltend gemacht wird.
2. Prozessuale Ansprüche auf Vorlage bestimmter Erkenntnismittel und Beweisstücke sind innerhalb des jeweiligen Rechtsweges (hier: zu den Arbeitsgerichten) geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte eines anderen Rechtsweges, die Einhaltung arbeitsgerichtlicher Verfahrensvorschriften zu überprüfen und sicherzustellen.
BNDG § 4 Abs. 1, § 7; BVerfSchG §§ 10, 15 Abs. 1 und 2; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 64 Abs. 7; BAT § 70
von
114
BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06
Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Bestandskraft; Ausschlusswirkung; Duldungspflicht; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Planfeststellungsvorbehalt; Planänderungsverfahren; Planänderungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bauerlaubnis; landschaftspflegerische Begleitplanung; Kompensationsmaßnahme; Ausgleichsmaßnahme; Verzichtserklärung des Vorhabenträgers; Planbefolgungspflicht; Zweitbescheid; neue Sachprüfung; Wiederaufgreifen des Verfahrens.
1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.
2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.
3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z. B. Beschlüsse vom 22. September 2005 BVerwG 9 B 13. 05 Buchholz 407. 4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 BVerwG 9 VR 3. 04 Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).
4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.
5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
VwGO § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; VwVfG §§ 48, 49, 75 Abs. 2 Satz 1, § 76,; AEG a. F. § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22
von
114
von
114
BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05
Verwaltungsrechtsweg; ordentlicher Rechtsweg; Subventionsvergabe; verlorener Zuschuss; Bankenverfahren.
Macht ein Kreditinstitut, das im eigenen Namen im Rahmen eines staatlichen Förderungsprogramms Gelder an Private ausgezahlt hat (sog. Bankenverfahren), aus eigenem Recht Rückzahlungsansprüche gegen die Empfänger geltend, so ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn das Kreditinstitut eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist.
VwGO § 40
von
114
von
114
BVerwG, 30.03.2000 - 4 B 23.00
Verkehrswegeplanung; Enteignung; Rechtsweg
Fernstraßenplanung; neue Länder; Besitzeinweisung nach Planfeststellung; Rechtsschutz gegen Besitzeinweisung; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; zuständiges Gericht; Verweisung vom Oberverwaltungsgericht an das Landgericht - Kammer für Baulandsachen-
Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) liegt eine anderweitige landesrechtliche Regelung nicht vor gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 1. April 1999 BVerwG 4 B 26. 99 Buchholz 407. 3 § 9 VerkPBG Nr. 1; NVwZ-RR 1999, 485).
BauGB § 217 Abs. 1 Satz 4; VerkPBG § 9 Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
von
114
BGH, 07.12.1999 - XI ZB 7/99
Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, von denen keines als mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat, so scheidet die Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht auch dann aus, wenn das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient hat. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein privatrechtliches Kreditinstitut, das im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms im eigenen Namen Gelder an Private ausgezahlt hat, aus eigenem Recht Rückzahlungsansprüche gegen die Empfänger geltend macht.
von
114
BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99
Zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten in Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Ablösungsbetrages im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Unternehmensbeteiligung nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (DDR-GBl. I S. 141).
von
114
BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99
Für Streitigkeiten aus einer Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Patienten mit Arzneimitteln, die zwischen einem Verein von Apothekern und Trägern der Sozialhilfe, die Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu gewähren haben, geschlossen ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
GVG § 13; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; VwGO § 40; BSHG § 37 Abs. 2 Satz 2; SGB V § 129
