Rechtsprechung zu § 47 VwGO
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BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung durch Gesetz; Entsteinerungsklausel; Ziel der Raumordnung; Landesentwicklungsprogramm; A 94; Bundesautobahn über Dorfen; Antragsbefugnis; mündliche Verhandlung.

Eine durch Gesetz geänderte Norm einer landesrechtlichen Rechtsverordnung, hinsichtlich der die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang angeordnet worden ist ("Entsteinerungsklausel"), kann eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein.

Vorbehaltlich landesrechtlicher Besonderheiten kann eine solche Vorschrift Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.

GG Art. 100; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; BayAGVwGO Art. 5 Satz 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; ROG § 4 Abs. 1; (bay) Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes und der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern § 2 Nr. 4

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BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für Windenergieanlagen; Außenwirksamkeit gegenüber Planbetroffenen; prinzipale Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung.

Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle.

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2a; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3

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BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO; Antragsfrist; Bekanntmachung des Beschlusses; Aufhebung des Beschlusses während des Revisionsverfahrens; Feststellungsantrag; berechtigtes Interesse.

Die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG für den Normenkontrollantrag beginnt nicht zu laufen, wenn eine Bekanntmachung der Rechtsvorschrift nicht nachweisbar ist.

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; 6. VwGOÄndG Art. 10 Abs. 4; BbgWG § 16 Abs. 5

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BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht

Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum; Nachbargrundstück; Ortsrandlage; Aussichtslage


Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11. 97 - Buchholz 406. 12 § 11 BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6. 97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123).

Die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines (Änderungs-) Bebauungsplans allein begründet die Antragsbefugnis nicht. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht deshalb nicht geltend, wer vorträgt, sein Grundstück hätte ohne Änderung der für dieses geltenden Festsetzungen in den Geltungsbereich eines - die zulässige Nutzung anderer Grundstücke regelnden - Änderungsbebauungsplans einbezogen werden müssen.

Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z. B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2. 98 - BVerwGE 107, 215).

BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift; inhaltsgleiche gesetzliche Norm; Ziel der Raumordnung; Bestimmtheit der Zielaussage; gemeindliche Beachtenspflicht; Beteiligung der Gemeinde; ggf. wiederholte Beteiligung; Beteiligungsmangel; Beachtlichkeit; Nichtigkeitsfolge.

1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.

2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 100 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 4; ROG a. F. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4

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BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung; Normenkontrollverfahren; Rechtskraft; Rückwirkung; rückwirkendes In-Kraft-Setzen; ergänzendes Verfahren; behebbarer Mangel.

Wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans unter Geltung des § 47 VwGO i. d. F. des BauROG rechtskräftig nicht nur für nicht wirksam, sondern für nichtig erklärt worden ist, darf die Gemeinde eine inhaltsgleiche Satzung nicht gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft setzen.

BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1. § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1

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BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht

Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Gegenstand des Normenkontrollverfahrens; Bindung des Normenkontrollgerichts an den Antrag; Incidentprüfung der Gültigkeit einer vorangegangenen Änderung des Bebauungsplans; Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Festsetzungen zum Lärmschutz; Immissionsgrenzwerte als Zaunwerte; Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans; ergänzendes Verfahren


Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan (oder wie hier eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-) Satzung.

Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als "Summenpegel" einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2. 93 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138; Beschluß vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38. 96 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, 522).

§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

BauGB § 1 Abs. 3 und 6, §§ 13, 215 a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4

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BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

Verwaltungsprozeßrecht

Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anspruch, zivilrechtlicher; Grundeigentum; Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -; gemeindliche Planungshoheit; Individualrechtsschutz


1. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten.

2. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.

3. Wird über einen solchen Normenkontrollantrag entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ohne öffentliche mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 138 Nr. 3 VwGO).

EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1

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BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren; Teilbarkeit der Norm; Satzung; Abfallwirtschaftssatzung; gewerbliche Siedlungsabfälle; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle; Behälternutzungspflicht; Überlassungspflicht; Getrennthaltung von Abfällen; Vorrang der Verwertung; gesetzeskonforme Auslegung; widerlegliche Vermutung; Regelungskompetenz; Bestimmtheitsgebot.

Kann der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind.

Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (wie Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25. 03).

EG-AbfRRL Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; GG Art. 20 Abs. 3; Art. 72 Abs. 1 und 2; Art. 103 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; KrW-/ AbfG § 11; § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 13 Abs. 1 bis 3; GewAbfV § 7 Satz 1 und 4

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BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht

Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle; Antragsbefugnis


Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet (hier: für eine Sportmehrzweckhalle und eine Reithalle) verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (§ 1 Abs. 6 BauGB), der eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung) auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt.

Bei der Prüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans ist das Normenkontrollgericht nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann den Bebauungsplan auch aus Gründen für nichtig erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (hier: Verletzung des Gebots einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets).

Ein Bebauungsplan, der bauliche Nutzungen mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr festsetzt, ohne Vorsorge für eine hinreichende Erschließung des gesamten Plangebiets zu treffen, kann nicht in zeitlicher Hinsicht, nämlich beschränkt für eine Übergangszeit bis zur planerischen Sicherung einer hinreichenden Erschließung, für teilnichtig erklärt werden. Ob die Feststellung nur der Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) in Betracht kommt, weil der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

BauGB § 1 Abs. 6, § 215 a Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

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