Rechtsprechung zu § 47 VwGO
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BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht

Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle; Antragsbefugnis


Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet (hier: für eine Sportmehrzweckhalle und eine Reithalle) verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (§ 1 Abs. 6 BauGB), der eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung) auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt.

Bei der Prüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans ist das Normenkontrollgericht nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann den Bebauungsplan auch aus Gründen für nichtig erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (hier: Verletzung des Gebots einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets).

Ein Bebauungsplan, der bauliche Nutzungen mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr festsetzt, ohne Vorsorge für eine hinreichende Erschließung des gesamten Plangebiets zu treffen, kann nicht in zeitlicher Hinsicht, nämlich beschränkt für eine Übergangszeit bis zur planerischen Sicherung einer hinreichenden Erschließung, für teilnichtig erklärt werden. Ob die Feststellung nur der Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) in Betracht kommt, weil der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

BauGB § 1 Abs. 6, § 215 a Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des Landschaftsschutzes zwecks Bebauungsplanung; naturschutzrechtliche Abwägung; Abwägung privater Belange; Rechtsschutz Planbetroffener.

Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB gesteuert werden.

Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.

BNatSchG a. F. § 1 Abs. 2, §§ 12 ff.; BNatSchG 2002 § 2 Abs. 1, §§ 22 ff.; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 6

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BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung; verbindliche Vorgaben; Außenrechtswirksamkeit; abstrakt-generelle Regelung.

In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

Sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ROG § 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 3 und 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3

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BVerwG, 29.08.2000 - 4 BN 40.00

Verwaltungsprozessrecht

Antragsbefugnis; Rechtsverletzung "durch" einen Bebauungsplan; aufeinander abgestimmte und zeitgleich bekannt gemachte Bebauungspläne; Straßenplanung zweier Gemeinden; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Konfliktbewältigung


Wird eine Straße, die auf dem Gebiet zweier benachbarter Gemeinden verlaufen soll, inhaltlich und zeitgleich abgestimmt durch Bebauungspläne der beiden Gemeinden festgesetzt, so sind Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Eigentumsbetroffenheit für ein Normenkontrollverfahren nur gegenüber dem Bebauungsplan der Gemeinde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), durch den ihr Grundstück betroffen wird.

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99

Verwaltungsprozeßrecht

Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Reiten in der freien Landschaft; Landschaftsschutzverordnung; allgemeine Handlungsfreiheit


1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten.

2. Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein.

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor; Emeritus; Studien- und Prüfungsordnung; Lehre; Lehrfreiheit; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Remonstration.

1. Die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.

2. Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule sind vorrangig an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nur denkbar, soweit von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen.

GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1; HRG § 4 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines Grundstücks in Bebauungsplan.

Das Interesse, mit einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vermitteln kann.

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 3 und 6, § 2 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen; Auslegung; Zielanpassungsgebot; Zielabweichung; ergänzendes Verfahren.

Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt.

Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gehören zu den Mängeln, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeräumt werden können.

VwGO § 47 Abs. 5 Sätze 2 und 4; ROG § 3 Nrn. 2 und 3, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11; BauGB § 1 Abs. 4, § 215 a Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 12.98

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozeßrecht

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Satzungsbeschluß; Abwägungsfehler; Verfahrensfehler nach Landesrecht; Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren; Feststellung der Nichtwirksamkeit des Plans


Auch ein Mangel der Satzung, der auf der Verletzung von Vorschriften des Landesrechts beruht und nach Landesrecht (noch) beachtlich ist, aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nach § 215 a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels.

§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind zwingendes Recht. Ein Ermessen des Normenkontrollgerichts, die Vorschriften anzuwenden, ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel der Satzung auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

Bundesrecht verlangt nicht, daß das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluß festgestellt wird.

Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Satzungsbeschluß vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4, § 215 a; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4

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BVerwG, 07.03.2007 - 4 BN 1.07

Flächennutzungsplan; Standortzuweisung; Biogasanlage; Entwicklungsgebot; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis.

Standortzuweisungen in einem Flächennutzungsplan (hier: Biogasanlage im Außenbereich), die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiten sollen, können die konkrete Aussicht auf einen Nutzungsvorteil begründen, der in der Bebauungsplanung als privater Belang des Grundeigentümers abwägungserheblich ist.

Weicht der Bebauungsplan von der Standortzuweisung im Flächennutzungsplan ab, kann der betroffene Grundeigentümer in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt und im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) antragsbefugt sein.

BauGB § 1 Abs. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 12; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

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