Rechtsprechung zu § 54 VwGO
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BVerfG, 15.06.2007 - 1 BvR 1073/07

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.

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BVerwG, 05.06.2007 - 7 B 23.07

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BVerwG, 07.02.2007 - 2 B 73.06

Gründe: Die auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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BVerwG, 09.05.2006 - 4 B 27.06

Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose; "Angebotsplanung"; "Vorratsplanung"; Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes.

1. Betriebsregelungen zum Schutz gegen nächtlichen Fluglärm unterliegen den rechtlichen Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots.

2. Nachtflugregelungen für einen Verkehrsflughafen dürfen auf eine Bedarfslage ausgerichtet sein, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

3. Eine Nachtflugregelung, die im Vorgriff auf einen noch nicht absehbaren Bedarf erlassen wird, kann als reine "Vorratsplanung" abwägungsfehlerhaft sein. Im Fall einer vorzeitigen Planungsentscheidung erlangen die Lärmschutzbelange der Flughafenanwohner aus Rechtsschutzgründen ein besonders Gewicht.

4. Eine Nachtflugregelung ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie die nächtlichen Flugbewegungen nicht durch eine zahlenförmige Höchstgrenze (Bewegungskontingent), sondern durch ein maximales nächtliches Lärmvolumen beschränkt.

LuftVG § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 6 Abs. 4

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BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des Beweisergebnisses; Hinweispflichten des Gerichts; Verletzung rechtlichen Gehörs; Abhilfeverfahren.

1. § 279 Abs. 3 ZPO in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) begründet für den Verwaltungsprozess keine neuen, nicht schon bisher durch § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Verfahrenspflichten des Gerichts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf § 86 Abs. 3 VwGO für § 139 Abs. 2 n. F. ZPO.

2. Ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen, kann jedoch nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt werden (§ 135 VwGO), so ist kein Raum für ein Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO.

VwGO § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 135; ZPO § 139 Abs. 2, § 279 Abs. 3, § 321a

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BVerwG, 09.05.2003 - 2 AV 1.03

Gründe: 1. Die Verbindung der Verfahren ist angezeigt, da die Begehren in engem rechtlichen Zusammenhang stehen.

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BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

Beamtenrecht

Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung des Gerichts, nicht vorschriftsmäßige; -; Maßgeblichkeit der Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils; Ablehnungsgesuch, unrichtige Entscheidung über ein -; Besetzungsrüge, Darlegungsanforderungen; Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung; Parteiöffentlichkeit, Rügeverlust bei Verstoß gegen die -; Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines Erörterungstermins; Erörterungstermin, Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines -; Tatbestand, Rüge unrichtiger Feststellungen im -; Tatbestandsberichtigung, Antrag auf - bei unrichtiger Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen; Revisionsbegründung, Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils; -, schlüssige Rüge von Verfahrensmängeln; Revisionsbegründungsfrist, Verfahrensrügen nach Ablauf der -; Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen; Ermessensentscheidung, mehrfach selbständig begründete; Dienstwohnung, Zuweisung einer -; -, Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer -; Dienstwohnungsrechtsverhältnis, beamtenrechtliches; Dienstwohnungsvergütung, Festsetzung durch Verwaltungsakt; -, Anrechnung auf die Besoldung des Beamten; -, Einbehaltung der festgesetzten - bei der Gehaltszahlung; Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer Dienstwohnung; Holzschutzmittel, Haftung des Dienstherrn für Schäden eines Beamten infolge der Behandlung des Dienstwohnungsgebäudes mit -; Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn; Fürsorgepflichtverletzung, Schadenersatz wegen -; -, adäquate Kausalität der - für den geltend gemachten Schaden; -, Verschuldensausschluss durch kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns; Kausalität, adäquate - einer Fürsorgepflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden; -, Unterbrechung der - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden; Zurechnungszusammenhang, Unterbrechung des haftungsrechtlichen - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Unterlassen, haftungsbegründendes; Verjährung eines an die Stelle eines Besoldungsanspruchs tretenden Schadenersatzanspruchs; Folgenbeseitigungsanspruch, Inhalt eines-


1. Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) ist allein die Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils (wie BVerwGE 41, 174 [176] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81. 80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 1). Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem vorausgegangenen Erörterungstermin oder bei früheren Verhandlungen, auf die das angefochtene Urteil nicht ergangen ist, stellt nur einen - von § 138 Nr. 1 VwGO nicht erfassten - Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften dar, auf deren Befolgung die Beteiligten verzichten können (wie Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 41. 68 - BVerwGE 41, 174 [176 f.]).

2. Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (stRspr).

3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (wie Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38. 88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind lediglich parteiöffentlich (wie Beschlüsse vom 8. September 1988, a. a. O. und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 6 B 33. 93 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1). Einen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit muss die betroffene anwaltlich vertretene Partei gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen.

4. Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist kein Verfahrensmangel; sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (wie Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70. 89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m. w. N.). Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (wie Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67. 83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14).

5. Die Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils reicht zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht aus.

6. Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (wie BVerwGE 28, 18 [22] und 31, 212 [217] m. w. N.).

7. Die Behörde kann ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (stRspr).

8. Für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung genügt die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (wie BVerwGE 62, 215 [222] m. w. N. und Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53. 86 - Buchholz 237. 7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 4).

9. Nach §§ 197, 198 BGB verjähren nicht nur die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge in vier Jahren jeweils zum Jahresende, sondern auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für solche Schadenersatzansprüche ebenso wie für die Besoldungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit (wie Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 23. 95 - Buchholz 237. 95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 f.).

10. Die Zuweisung einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung an einen Beamten ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet ohne Abschluss eines Mietvertrages das beamtenrechtliche Dienstwohnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die vom Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung setzt der Dienstherr durch Verwaltungsakt fest. Sie wird auf die Dienstbezüge des Beamten angerechnet und bei deren Zahlung einbehalten. Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung. Insbesondere ist § 537 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Die Zahlung der in Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Besoldung kann der Beamte auch bei einem erheblichen Mangel der Dienstwohnung nur beanspruchen, wenn die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder die Zuweisung der Dienstwohnung rückwirkend aufgehoben wird.

11. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich darauf, die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht (wie BVerwGE 25, 138 [141]).

12. Erleidet der Beamte infolge einer vom Dienstherrn zu vertretenden mangelhaften Beschaffenheit der Dienstwohnung einen Dienstunfall oder erkrankt er oder ein Familienangehöriger infolge dieser Ursache, hat der Dienstherr Dienstunfallversorgung zu gewähren und (oder) unter der Voraussetzung des Verschuldens Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu leisten (wie BVerwGE 25, 138 [144]).

13. Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Bediensteten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (stRspr).

14. Ein Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt voraus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat (stRspr). Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/ 84 - NJW 1986, 1329 [1331], vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/ 91 - NJW 1993, 1587 [1589] und vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/ 93 - NJW 1994, 2822 [2823] jeweils m. w. N.; stRspr).

15. Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Dienstherrn ist für einen Schaden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12. 94 - Buchholz 237. 6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m. w. N.).

16. Der Geschädigte trägt die materielle Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden (stRspr).

17. Ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann - verursacht worden sind (stRspr).

VwGO § 55, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 119, § 138 Nrn. 1, 2 und 5, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 173; ZPO § 43, § 295 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2, § 169; BBG § 74 Abs. 2; BBesG § 10; BGB §§ 197, 198, 201, § 537 Abs. 1, § 830 Abs. 1 Satz 2; BayBG Art. 82 Abs. 2; BayBesG F. 1972 Art. 23 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3; BayBesG F. 1982 Art. 9, Art. 24 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 3 und 5; BayVwVfG Art. 51 Abs. 3 und 5

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BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ...

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BSG, 02.02.1999 - B 2 U 6/98 R

Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität - Gelegenheitsursache - Schadensanlage - Herztod

Tatbestand: Streitig ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Gewährung von Witwenrente. Umstritten ist insbesondere, ob der plötzliche Herztod des Ehemanns der Klägerin auf seine versicherte Tätigkeit am Todestage zurückzuführen ist.

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