Rechtsprechung zu § 54 VwGO
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BVerwG, 21.08.2003 - 8 B 85.03
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
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BGH, 13.11.2002 - RiZ (R) 5/01
a) Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur die Revision, nicht aber die Berufung statthaft.
b) Ein Richter auf Probe, dessen Aktenbearbeitung und Dispositionsfähigkeit auch nach mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind, d. h. der nicht ausreichend in der Lage ist, Verfahren angemessen zu fördern und planvoll in angemessener Zeit abzuschließen, ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht geeignet. Das gilt auch dann, wenn seine Fähigkeiten und Leistungen in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind.
DRiG §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 RiG MV §§ 33, 45 Abs. 2
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BFH, 24.11.2000 - II B 44/00
Gründe: I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen zur Vermögensteuer veranlagte Ehegatten, wenden sich mit ihrer Klage, die sich gegen Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1996 richtet, gegen die Zurechnung von Vermögenswerten, die der Kläger nach ihrem ...
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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98
Wehrpflichtrecht
Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im Rechtsmittelverfahren; Anhörungspflicht vor Einzelrichterübertragung; Heilbarkeit einer Gehörsverletzung; Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Urteilsniederlegung; Hinausschiebung der Altersgrenze bei ungenehmigtem Auslandsaufenthalt eines Wehrpflichtigen; Freizügigkeitsgarantie nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
1. Ein Verstoß gegen § 6 VwGO ist im Rechtsmittelverfahren nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) darstellt. Ein Gehörsverstoß, welcher der ohne die erforderliche Anhörung erfolgten Einzelrichterübertragung anhaftet, ist bis zur Endentscheidung insbesondere im Zusammenhang mit einer etwaigen Entscheidung über die beantragte Rückübertragung auf die Kammer heilbar.
2. Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beinhaltet nicht stets zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs und hindert daher bei Verneinung einer Gehörsverletzung nicht die Bestätigung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO.
2a) Wer nach Vollendung des 25. Lebensjahres als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, ist zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet, wenn in der Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Heranziehung zum Wehrdienst aus Gründen unterblieben ist, welche die Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 WPflG rechtfertigen.
3. Die Hinausschiebung der Altersgrenze in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG setzt voraus, daß der Wehrpflichtige wegen seines ungenehmigten Auslandsaufenthalts nicht mehr rechtzeitig vor der Regelaltersgrenze einberufen werden konnte. An der erforderlichen Kausalität fehlt es nur dann, wenn der Wehrpflichtige den ungenehmigten Auslandsaufenthalt noch so rechtzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres beendet hat, daß er noch vor diesem Zeitpunkt einberufen werden konnte.
4. Die in § 3 Abs. 2 WPflG getroffene Regelung über die Genehmigungspflicht von Auslandsaufenthalten Wehrpflichtiger ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Freizügigkeitsgarantie des Art. 18 Abs. 1 EG, vereinbar.
EG Art. 18; VwGO §§ 6, 116 Abs. 2; WPflG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b; ZDG §§ 23, 24
