Rechtsprechung zu § 58 VwGO
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BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01

Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch Anwaltsschriftsatz; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückverweisung.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.

Dies ist auch der Fall, wenn sie durch die Vielzahl der in ihr enthaltenen Informationen den Eindruck erweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben.

VwGO § 58 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 144 Abs. 4

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BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist; Antragsbegründungsfrist; Belehrungspflicht; Fristlauf; anerkannter Naturschutzverein; Anspruch auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren; nachträgliche Ermittlungen; Präklusion von Vorbringen; naturschutzrechtliche Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss; Artenschutz und Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses; Variantenauswahl; Anforderungen an die Eingriffsermittlung.

1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.

3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.

BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 a Sätze 1, 2, 4 und 5, Abs. 6 c; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1; VwGO §§ 58, 80 Abs. 5

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BVerwG, 22.12.1999 - 6 B 88.99

Verwaltungsprozeßrecht

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmitteleinlegungsfrist und Rechtsmittelbegründungsfrist; Jahresfrist


Ist die im angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung sowohl in bezug auf das statthafte Rechtsmittel (hier: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) als auch in bezug auf die zu beachtende Begründungsfrist unrichtig erteilt, so muß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nur einlegen, sondern auch begründen.

VwGO § 58 Abs. 2, § 133 Abs. 3

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BVerwG, 15.02.2000 - 11 B 52.99

Verwaltungsprozeßrecht; Flurbereinigungsrecht

1. Ein Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung eines Flurbereinigungsgerichts, der den Umkehrschluß zuläßt, daß die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist irreführend und damit i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO unzutreffend.

2. Den Vorschriften der § 28 Satz 1 Nr. 2, § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 95 und § 104 SachRBerG ist ein Vorrang des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG vor der Sachenrechtsbereinigung zu entnehmen.

BGB § 730 Abs. 2 Satz 2; FlurbG § 138 Abs. 1 Satz 2, § 140 Satz 3; GefStoffV § 15 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3; LwAnpG § 64; SachRBerG § 28 Satz 1 Nr. 2, § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 95 und § 104; VwGO § 58 Abs. 2, § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5

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BVerwG, 07.07.2008 - 6 B 14.08

Rechtsbehelfsbelehrung, Adressat, Dritter, Unternehmen, verbundene Unternehmen, unzulässige Rechtsausübung.

Ob die einem begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auch gegenüber dem Dritten gilt, richtet sich danach, ob der Dritte sie in Anbetracht der Gesamtumstände eindeutig auch auf sich beziehen musste.

VwGO § 58 Abs. 1, 2, § 74 Abs. 1; TKG § 3 Nr. 29, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 2

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BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der Zuständigkeiten von Bundesminister der Verteidigung und Präsident des Bundesnachrichtendienstes durch Vereinbarung; gemeinsames Auswahlverfahren für Soldaten und Einstellungsbewerber; Bewerberauswahl nach dem Leistungsgrundsatz; gesundheitliche Eignung; truppenärztliche Begutachtung; Schwerbehinderteneigenschaft; Benachteiligungsverbot; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Bundesnachrichtendienstes können Bewerbungen von Soldaten um eine dauerhafte Verwendung im Bundesnachrichtendienst nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.

Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes darf die Beurteilung des Leistungsmerkmals "gesundheitlichen Eignung" von Soldaten für eine Verwendung im Bundesnachrichtendienst nicht dem Truppenarzt überlassen.

Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Bewerber ist das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 33 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 5, § 114 Satz 2

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BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde hindert den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 58 VwGO jedenfalls dann, wenn der Betroffene durch die Belehrung auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist (Abgrenzung zu BGHZ 41, 249).

BauGB § 217

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BVerwG, 14.02.2000 - 7 B 200.99

Offene Vermögensfragen; Verwaltungsprozeßrecht

Widerspruchsfrist; Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtige; Zusatz, irreführender; Form Rechtsmittel; Widerspruch zur Niederschrift


Eine dem Restitutionsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.

VermG § 31 Abs. 7, § 32 Abs. 4 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 2; VwGO §§ 58, 70; VwZG § 8 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 08.09.2000 - 11 B 50.00

Verwaltungsprozessrecht

Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsatzrüge; Berufungszulassung; Berufungsbegründung; Monatsfrist; Rechtsmittelbelehrung


Ein vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses an das Berufungsgericht übermittelter Schriftsatz, mit dem der Rechtsmittelführer auf einen gegnerischen Schriftsatz erwidert, um seinen Zulassungsantrag zu verteidigen, stellt keine Berufungsbegründung i. S. v. § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO dar. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht bei Eingang des Schriftsatzes den Beschluss über die Zulassung der Berufung bereits gefasst hatte.

VwGO § 58, § 124 a Abs. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1

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BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 61.02

Gründe: Der Senat sieht sich nicht gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, obwohl sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Beschwerdebegründung deren Erweiterung "innerhalb der Jahresfrist" (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) vorbehalten. Zu ...

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