Rechtsprechung zu § 80 VwGO
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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung; Entgeltgenehmigung; Vorabgenehmigung; Ex-ante-Genehmigung; Beiladung; notwendige Beiladung; vorläufiger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; sofortige Vollziehung; Aussetzung; Abänderungsantrag.

1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).

TKG § 9 Abs. 2, §§ 13, 21, 30 Abs. 1, §§ 31, 33, 35, 37, 38, 137 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, 5 und 7, § 123

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BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse; Anforderungen an die besondere Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO; Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen fehlender einzelfallbezogener Begründung.

Gründe: I. Durch Bescheid vom 26. Juni 2001 stellte der Leiter der Kundenniederlassung S. der Deutschen Telekom AG den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers vom 25. Juni 2001 an bis auf weiteres wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Hiergegen hat der Antragsteller die ...

BBesG § 9; BDO § 121 Abs. 1 und 3; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und 5

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BGH, 16.11.2000 - III ZR 265/99

Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen werden und vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, entfalten im Amtshaftungsprozeß keine Bindungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn das amtspflichtwidrige Verhalten nicht im Erlaß des Verwaltungsakts selbst, sondern nur in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesehen werden kann.

BGB § 839 I; VwGO § 80 Abs. 5 und 7

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BVerwG, 07.03.2002 - 1 DB 5.02

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse; Vorrang öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheids; Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Gründe: I. Die Leiterin der Dienststelle … des Bundeseisenbahnvermögens stellte mit Bescheid vom 15. November 2001 den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers ab dem 25. September 2001 fest, weil er seit diesem Zeitpunkt schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fernbleibe. Hiergegen hat der ...

BDO § 121 Abs. 1 und 3; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und 5

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BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet, gemeldetes; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer Gerichtshof; Schutzmaßnahmen; angemessener Schutz; Verschlechterungsverbot; Ausnahmeentscheidung; Vogelschutzgebiet, faktisches.

Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.

Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/ 03 - dar.

VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 2, § 133 Abs. 5 Satz 1; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1; BNatSchG § 34; HENatG § 20 d; FFH-RL Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 7; Vogelschutz-RL Art. 4 Abs. 4 Satz 1

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BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien; Widerspruchsverfahren; Gesetzmäßigkeit; Zweckmäßigkeit; zweite Verwaltungsbehörde; "Vier-Augen-Prinzip"; Anordnung der sofortigen Vollziehung; dringender Fall.

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/ 221/ EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/ 80 haben.

2. Findet die in der Richtlinie geforderte Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung durch eine zweite unabhängige Stelle ("Vier-Augen-Prinzip") nicht statt, ist die Ausweisung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor.

3. Ein "dringender Fall" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/ 221/ EWG setzt ein besonderes öffentliches Interesse daran voraus, das gerichtliche Hauptverfahren nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer weiteren, unmittelbar drohenden und unzumutbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen.

AufenthG §§ 53, 54, 55; AuslG §§ 45, 47, 48; VwGO §§ 68, 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 114; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 9; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/ 80 - Art. 6, 7, 14

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BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Rechtsverstoß; Rechtsfehler; richterliche Entscheidungsfindung; Sachverhaltswürdigung; dienstliche Äußerung; Inhalt; Rechtfertigung; Sachantrag; Antragstellung; Einlassung zur Sache; tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang; Eilverfahren; Hauptsacheverfahren.

1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.

2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i. S. v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.

VwGO § 54 Abs. 1, § 80 Abs. 7 Satz 2; ZPO § 42 Abs. 2, §§ 43, 44 Abs. 3

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BVerwG, 30.06.2008 - 9 VR 16.08

Veränderte Umstände, Abänderung, Anordnungsanspruch, Planfeststellungsbeschluss, Auflage, Zuwiderhandlung, Verstoß, Vollzug, Grundstückseigentümer, Rechtsverletzung.

1. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Auflage stellt keinen veränderten Umstand i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil Maßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht dessen Rechtmäßigkeit berühren.

2. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine zum Schutz von Brutvögeln im Trassenbereich festgesetzte naturschutzrechtliche Auflage (hier: Baufeldfreimachung erst außerhalb der Brutzeit) begründet als Verstoß gegen objektives Recht für sich genommen keinen Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 1 VwGO eines von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümers auf Einstellung von angeblich auflagenwidrig beabsichtigten Vollzugsmaßnahmen (Rodungsarbeiten).

VwGO §§ 80 Abs. 7, 123 Abs. 1

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BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist; Antragsbegründungsfrist; Belehrungspflicht; Fristlauf; anerkannter Naturschutzverein; Anspruch auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren; nachträgliche Ermittlungen; Präklusion von Vorbringen; naturschutzrechtliche Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss; Artenschutz und Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses; Variantenauswahl; Anforderungen an die Eingriffsermittlung.

1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.

3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.

BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 a Sätze 1, 2, 4 und 5, Abs. 6 c; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1; VwGO §§ 58, 80 Abs. 5

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BVerwG, 19.06.2007 - 4 VR 2.07

Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; aufschiebende Wirkung; Fortdauer der; Rechtsmittelgericht; berichtigende Auslegung; Suspensiveffekt.

§ 80b Abs. 2 VwGO ist berichtigend dahin auszulegen, dass das Rechtsmittelgericht auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebenden Wirkung fortdauert.

Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht fristgebunden; eine Frist ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Begriff der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.

VwGO §§ 48, 80 Abs. 5, §§ 80b, 124, 124a Abs. 4, §§ 134, 135; LuftVG § 6 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 6, § 71 Abs. 3 Satz 1

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