Rechtsprechung zu § 80 VwGO
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BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02
a) Unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch eine Ersatzpflicht nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ein.
b) Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antrag des Geschädigten nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg gehabt hätte, die aufschiebende Wirkung eines Gebührenbescheids anzuordnen (hier Gebührenerhebung für Fleischuntersuchungen oberhalb der in der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/ 408/ EWG - vorgesehenen Pauschalbeträge), kann die Ersatzpflicht für einen durch den Sofortvollzug eingetretenen Zinsschaden nicht mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe die Einlegung eines solchen Rechtsmittels unterlassen (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/ 84 - NJW 1986, 1924).
BGB § 839; EG-Vertrag Art. 288
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BVerwG, 06.02.2004 - 9 VR 2.04
Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.
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BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99
Wasserstraßenrecht
Fristversäumnis bei Aussetzungsantrag; Planfeststellung; Auslegung eines Verwaltungsakts; Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten; naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen; Inanspruchnahme von Pachtflächen; Ersatzlandbeschaffung; Existenzgefährdung
Ein Planfeststellungsbeschluß, der infolge eines offenkundigen Versehens der zuständigen Behörde unvollständig erlassen worden ist, kann gemäß § 42 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jederzeit berichtigt werden. Eine derartige Berichtigung stellt lediglich klar, was wirklich gewollt war.
BGB § 133; VerkPBG § 5 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; VwVfG § 42, § 72 Abs. 1 Satz 1; WaStrG § 44
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BVerwG, 24.11.2004 - 8 C 21.03
Investive Inanspruchnahme vor Erlass des Investitionsvorrangbescheides; Rechtsschutz gegen Investitionen; Sicherung von Investitionen; effektiver Rechtsschutz.
1. Ein ablehnender Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt für den Ausschluss der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG nicht, wenn er keine (umfassende) tatsächliche und rechtliche Prüfung des angefochtenen Investitionsvorrangbescheides enthält.
2. § 7 Abs. 1 InVorG ermächtigt auch zum Erlass eines Investitionsvorrangbescheides für zugesagte Investitionen, die bereits während des Verwaltungsverfahrens durchgeführt worden sind.
InVorG § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 4; GVO § 7 Abs. 1 Satz 3
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BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einberufung zum Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Einberufungsbescheid und die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Entscheidung des ...
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BVerwG, 20.04.2004 - 9 VR 7.04
Gründe: Der Antrag, mit dem die Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 12. Juni 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners ...
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BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen begründeter Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses; formularmäßige Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags im Hauptsacheverfahren nach Bescheidung des Rechtsschutzbegehrens als offensichtlich unbegründet im Eilverfahren.
Die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren (hier: nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 AsylVfG) ergänzend zu begründen, vermag die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG nicht auszulösen.
AsylVfG § 81 Satz 1; VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
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BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01
Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94 BSHG; Schiedsstelle nach § 94 BSHG, Entscheidung der - als vertrags- gestaltender Verwaltungsakt; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nach § 94 BSHG
1. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 erfasst auch vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren. Er bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite.
2. An der Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als vertragsgestaltendem Verwaltungsakt hat das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nichts geändert.
3. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sonderregelung zu § 78 VwGO dar.
4. Die Klage gegen die andere Vertragspartei ist eine "isolierte" Anfechtungsklage gegen die Schiedsstellenentscheidung, der aufschiebende Wirkung zukommt.
5. Die Schiedsstelle ist als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte im Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch nicht notwendig beizuladen.
BGB §§ 317, 319; BSHG F. 1996 § 93 b Abs. 1; SGB X § 61; VwGO § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 78, § 80 Abs. 1
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BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06
Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Antragsbefugnis; Naturschutzverein; Anerkennung; Einwendungsausschluss; faktisches Vogelschutzgebiet; Feststellungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23. 01 - Buchholz 407. 3 § 5 VerkPBG Nr. 14).
2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a. F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz.
4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.
VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 2 Satz 1; VerkPBG § 5 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 3, §§ 61, 69 Abs. 7; SächsNatSchG §§ 22a, 58
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BVerwG, 16.06.2003 - 4 VR 3.03
Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, soweit er sich auf den mit der Klage verfolgten Hauptantrag bezieht, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 aufzuheben, zulässig aber ...
