Rechtsprechung zu § 81 VwGO
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BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift, eigenhändige; Fehlen der Unterschrift; Nachholung der Unterschrift.
Das Fehlen der Unterschrift unter der Begründungsschrift für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein. Diese Umstände müssen aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gericht regelmäßig spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt sein. Geht die nicht unterzeichnete Begründungsschrift (hier: wegen überlanger Postlaufzeit) erst nach Fristablauf ein, können nur die bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren Umstände berücksichtigt werden; eine Nachholung der versehentlich unterbliebenen Unterschrift nach Fristablauf ist nicht möglich.
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1; § 60 Abs. 1
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BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 24.01
Auslandsverwendungszuschlag; Anrechnung von VN-Tagegeldern auf den -; gerichtliche Kontrolle der Anrechnungsentscheidung.
1. Ob Bezüge, die aus Anlass einer Verwendung des Beamten im Ausland von Dritten gezahlt werden, den Auslandsverwendungszuschlag mindern, unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.
2. Durch den Auslandsverwendungszuschlag sollen die mit dem Auslandseinsatz verbundenen physischen und psychischen Belastungen und Gefahren für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung decken, sind hierauf nicht anzurechnen.
BBesG § 58 a; AuslVZV §§ 1, 2, 3, 5
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BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Gerichtsverfassungsrecht
Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter; ausländisches Gericht
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.
