Rechtsprechung zu § 82 VwGO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
20
BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 3.02
Verfolgung in NS-Zeit; Zwangsverpachtung in NS-Zeit; Enteignung von Vermögenswerten Dritter; Erlösauskehranspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG; Erlösauskehr nach Veräußerung von Unternehmensteilen; Kundenstamm, Rückübertragung eines; Kundenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Abonnentenstamm, Rückübertragung eines; Abonnentenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Titelrechte, Rückübertragung von; Einigung im Vermögensrecht; Einigung, Bescheid über vermögensrechtliche; Zeitungsbetrieb, Rückübertragung von; Einstellung von Zeitungsbetrieb; Enteignung eines Abonnentenstamms; Rückübertragung nach Einigung; Rückübertragung von Zeitungsbetrieb, Abonnentenstamm und Titelrechten; Unmöglichkeit der Herausgabe von Kundenstamm; Vermögenswert; Gewerbebetrieb, eingerichteter und ausgeübter; Klageänderung, subjektive; Kläger, Bezeichnung des in Klage; BGB-Gesellschaft, Stellung im Verwaltungsprozess; Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Stellung im Verwaltungsprozess.
Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.
Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.
VermG § 1 Abs. 6, 7 und 8 Buchst. a, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 a Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3; StrRehaG § 3 Abs. 2; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1; BGB §§ 705, 719, 812 und § 818 Abs. 2
von
20
BVerwG, 17.05.2004 - 9 B 29.04
Gründe: Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
von
20
BVerwG, 05.10.2006 - 8 B 6.06
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor noch weist die Sache die ihr beigegebene grundsätzliche Bedeutung auf (§
von
20
von
20
BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02
Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis; Wegfall der Asylberechtigung; Aufenthaltsberechtigung; kleinere Straftaten; Ausweisungsgrund; getrennt lebender nichtehelicher Vater; nichteheliches Kind; Familienschutz; Sperrwirkung der Abschiebung.
Der Widerruf einer nach § 68 AsylVfG erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist bei Wegfall der Asylberechtigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG unter Berücksichtigung der Zeiten seiner asylbedingten Aufenthaltserlaubnis erfüllt.
GG Art. 6; EMRK Art. 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4; AsylVfG § 68
von
20
BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06
Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Bestandskraft; Ausschlusswirkung; Duldungspflicht; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Planfeststellungsvorbehalt; Planänderungsverfahren; Planänderungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bauerlaubnis; landschaftspflegerische Begleitplanung; Kompensationsmaßnahme; Ausgleichsmaßnahme; Verzichtserklärung des Vorhabenträgers; Planbefolgungspflicht; Zweitbescheid; neue Sachprüfung; Wiederaufgreifen des Verfahrens.
1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.
2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.
3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z. B. Beschlüsse vom 22. September 2005 BVerwG 9 B 13. 05 Buchholz 407. 4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 BVerwG 9 VR 3. 04 Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).
4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.
5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
VwGO § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; VwVfG §§ 48, 49, 75 Abs. 2 Satz 1, § 76,; AEG a. F. § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22
von
20
BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06
Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel; Aufklärungsrüge; Gehörsrüge; Vertagungsantrag; zwingender Vertagungsgrund; Verhinderung durch Krankheit; anwaltlich nicht vertretener Kläger; persönliches Erscheinen; Gebot der Verfahrensbeschleunigung; Terminsvollmacht; Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen.
1. An die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Richter habe während der mündlichen Verhandlung zeitweilig geschlafen, sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht, einen Vertagungsantrag stellt, ist ein zwingender Vertagungsgrund nur dann anzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass er auch gehindert ist, sich im Termin - etwa durch einen Anwalt - vertreten zu lassen, oder Eigentümlichkeiten der Streitsache seine persönliche Anhörung erforderlich machen.
3. Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich.
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Satz 1, §§ 87b, 102 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 138 Nr. 1 und Nr. 4; ZPO § 227; FlurbG § 149
von
20
BVerwG, 18.05.2006 - 3 B 176.05
Abwesender Eigentümer; Aufgebotsverfahren; Ausschlussbescheid; gesetzlicher Vertreter; Anmeldung durch gesetzlichen Vertreter; Entschädigungsfonds.
Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG für den unauffindbaren Eigentümer lässt die Voraussetzungen für ein Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG nicht entfallen.
EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; VermG § 11b; GBBerG § 15
von
20
BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); E: Eigentumsschutz, kein - für Option auf Subventionierung; H: Haushaltsmittel, Sperrung von -; S: Subventionierung, Einstellung von -; sozialer Wohnungsbau, Förderung von -; Stichtag, Festlegung von - in Verwaltungsvorschrift; V: Verwaltungsakt, Auslegung durch Revisionsgericht; Vertrauensschutz, kein - in Fortbestand von Subvention; Verwaltungsvorschriften, Grundlage für Subventionierung.
1. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 BVerwG 3 C 6. 95 BVerwGE 104, 220 [223]). Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluss an BVerwG, a. a. O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/ 92 BVerfGE 95, 64 [91 f.] m. w. N.).
2. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 184 und 4/ 86 BVerfGE 82, 60 [80] m. w. N.).
3. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/ 84 BVerfGE 75, 78 [106]). Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a. a. O. S. 89 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen sowie Beschluss vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/ 85 und 3/ 86 BVerfGE 78, 249 [285]).
4. Wenn eine Subventionierung Ermessenssache ist, entsprechende Haushaltsmittel aber nicht (mehr) zur Verfügung stehen, darf sie selbst dann zu einem im Übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn davon bereits anhängige, nach bisheriger Subventionspraxis begründete Subventionsanträge betroffen sind.
von
20
BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04
Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats); Verfahrensmangel; sog. Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Bemessungskriterien; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (schweres Dienstvergehen; Prognoseentscheidung hinsichtlich eines endgültigen Vertrauensverlusts).
Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt - neben der Schwere des Dienstvergehens - auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.
BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2; PostPersRG § 29 Abs. 5 und 6; BDG § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 52 Abs. 1, §§ 55, 65 Abs. 1
