Rechtsprechung zu § 82 VwGO
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BVerwG, 01.09.2005 - 1 B 79.05

Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03

Gründe: Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § ...

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BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 8.03

Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung; Bezeichnung des Vermögenswertes; Verweisung auf Akten und Unterlagen.

Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Grundstücks … nach dem Vermögensgesetz (VermG).

VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b; AnmVO § 4 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 62.02

Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung; Bezeichnung des Vermögenswertes; Bezugnahme auf Anmeldungen Dritter; Verweisung auf Akten und Unterlagen.

(Global-) Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, soweit sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben.

VermG § 2 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 6, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b; AnmVO § 4 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02

a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf es nicht.

b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder durch Vertrag gesichert werden könnte.

c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt dem Bund nicht.

d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.

MauerG §§ 2, 3; ZPO § 253 Abs. 2

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BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01

Gründe: Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. §

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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 35.00

Jugendhilferecht

Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen


1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 105, § 108 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 33.00

Jugendhilferecht

Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen


Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Feb-ruar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 102, § 108 Abs. 2

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BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvQ 8/00

Gründe: Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00

Verwaltungsprozeßrecht

neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren; Fristsetzung; Zurückweisung; Präklusion; Ermessensausübung; Begründungspflicht; Verspätung; Entschuldigung; Wiedereinsetzung


1. § 87 b VwGO ist auch im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO anwendbar.

2. Weist ein Gericht neues Vorbringen nach § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurück, muß die Entscheidung erkennen lassen, welche Gründe für die Ausübung des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens maßgebend waren. Entsprechend dem auf Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration gerichteten Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung kann sich die Begründung für die Zurückweisung schon aus der Darlegung ergeben, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 b VwGO vorliegen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518. 99).

3. Hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nach § 87 b Abs. 3 VwGO in der abschließenden Sachentscheidung als verspätet zurückgewiesen, ohne daß der Betroffene zuvor die Möglichkeit gehabt hat, seine Schuldlosigkeit an der Fristversäumung geltend zu machen, kann er dies nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder nach der Zulassung mit der Revision tun. Der so geltend gemachte Verfahrensmangel ist freilich nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn schlüssig dargelegt wird, daß und aus welchen Gründen der Betroffene nicht in der Lage war, noch rechtzeitig gegenüber dem Berufungsgericht die eingetretene Verspätung zu entschuldigen.

4. Ob verspätetes Vorbringen genügend entschuldigt im Sinne des § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist, bestimmt sich nicht unmittelbar nach § 60 VwGO; insbesondere findet die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist keine Anwendung. Die zu § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Verschuldensgrundsätze können jedoch entsprechend herangezogen werden.

VwGO §§ 60, 87 b, 130 a

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