Rechtsprechung zu § 84 VwGO
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BVerwG, 15.06.2004 - 4 A 19.03
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Beklagten vom 27. Juni 2003, zugestellt am 29. Juli 2003, die den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 20 zwischen Langsdorf und Triebsees (Verkehrseinheit 2823, zweiter Bauabschnitt) sowie zwischen Triebsees und der Anschlussstelle ...
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BVerwG, 03.06.2003 - 9 A 60.02
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. August 2002 für den Ausbau der Bahnstrecke Karlsruhe Stuttgart Nürnberg Leipzig/ Dresden, Bauabschnitt Freital-Ost (a) Tharandt (a), soweit er den Rückbau des Verbindungsgleises Potschappel Hainsberg ...
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BVerwG, 11.12.2002 - 4 A 40.01
Gründe: I. Die Kläger sind im innerörtlichen Bereich der beigeladenen Stadt Z. Eigentümer des Flurstücks Nr. …, auf dem in früheren Zeiten eine Kittfabrik betrieben wurde. Auf dem Grundstück befinden sich ein unterkellertes Gebäude in Ziegelbauweise und ein Schuppen. Die Räumlichkeiten sind seit ...
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BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet.
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BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00
Verwaltungsprozessrecht
Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der Beitreibensaufforderung; unterbliebene Klagebegründung
Die Erfolglosigkeit einer ohne Fristsetzung erfolgten gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung allein genügt hierfür im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ohne weiteres.
Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt - wie die vergleichbare asylverfahrensrechtliche Regelung (vgl. hierzu BVerwGE 71, 213 [218 f.]) - voraus, dass im Zeitpunkt der Beitreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen.
VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 01.02.2000 - 1 A 4.98
Gründe: Der erkennende Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 die Klage der Klägerin gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 6. August 1998 abgewiesen und auf den Antrag der Klägerin am 1. Februar 2000 mündlich verhandelt.
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BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98
Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen.
Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls dann im allgemeinen nicht im verwaltungsgerichtlchen Berufungsverfahren zwingend geboten, wenn eine Beweisaufnahme vor der voll besetzten Richterbank des Berufungsgerichts an Ort und Stelle stattgefunden hat, den Beteiligten hierbei Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, das Berufungsgericht seine Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt hat und - aus einem anderen Gesichtspunkt heraus - nur noch Rechtsfragen zu entscheiden waren.
Zur Auslegung und Anwendung des § 130 a VwGO im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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BVerwG, 08.03.1999 - 8 B 252.98
1. Der Bescheid gemäß Art. 14 Abs. 6 Satz 6 2. VermRÄndG über die Kündigung der Sicherungshypothek nach § 18 Abs. 1 Satz 3 VermG (F. 1991) ist dinglicher Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der in der Hypothek genannten Geldsumme aus dem Grundstück.
2. Eines besonderen Leistungsbescheides für die durch Kündigung fällig gestellte Forderung bedarf es insofern nicht.
