Rechtsprechung zu § 86 VwGO
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BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 74.06

Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung; planerische oder gebundene Entscheidung; Planrechtfertigung; Standortsuche; Bedarf; natürliche Strahlenexposition; wasserrechtlicher Besorgungsgrundsatz; Gebot der Schadensvorsorge; terroristischer Angriff; ethische Aspekte; Weisungen; ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung; Aussetzung des Verfahrens; Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die atomrechtliche Planfeststellung ist eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Alternativstandorte.

Die Entscheidung für das Konzept einer nicht rückholbaren Endlagerung bedarf keiner weitergehenden gesetzlichen Regelung.

GG Art. 85 Abs. 3 Satz 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1; AtG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 9a Abs. 3 Satz 1, § 9b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2; StrlSchV § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1; AtVfV § 4 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2; VwVfG § 21

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BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

Beamtenrecht; Besoldungsrecht

Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge eines Beamten; - bei Leistungsklage des Dienstherrn; Bindungswirkung eines Disziplinarurteils für den vermögensrechtlichen Folgeprozeß; Erstattung zuviel gezahlter Bezüge eines Beamten bei ungenehmigtem und schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst; Fernbleiben vom Dienst - Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften -; Rechtliches Gehör - Verletzung des - durch Überraschungsentscheidung; Rechtskraft - Unbeachtlichkeit der - eines disziplinargerichtlichen Urteils wegen Erschleichens; Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Schadenersatz für Zahlung von Bezügen für die Zeit, während der der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist; - Konkurrenz zwischen Erstattung und -, wenn der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist


1. Die Feststellung des Verlustes der Bezüge gemäß § 9 Satz 3 BBesG hat konstitutive Wirkung für die Rückforderung ohne Rücksicht auf die normative Grundlage des geltend gemachten Anspruches.

2. Bei einer Leistungsklage des Dienstherrn gegen den Beamten muß die Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen sein, wenn der Sachantrag beim Tatsachengericht gestellt wird.

3. Der Beamte kann zur Rückzahlung überzahlter Bezüge auch als Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben ist und darüber hinaus durch eine weitere vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten die Zahlung der Bezüge für die Zeit des Fernbleibens bewirkt hat.

BBesG § 3 Abs. 3, Abs. 5, §§ 9, 12 Abs. 2; BGB § 826; LBG BW § 96 Abs. 1; LDO BW §§ 119, 128; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 3, § 108 Abs. 1, Abs. 2

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BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 10.00

Offene Vermögensfragen

Redlicher Erwerb; greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit; Grundannahme der Redlichkeit; Erschüttern der Grundannahme durch das Bestehen greifbarer Anhaltspunkte; volle Amtsermittlungspflicht bezüglich dieser Anhaltspunkte; materielle Beweislast bei Unerweislichkeit der Redlichkeit


Eine materielle Beweislastentscheidung ist nur zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muss es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernst zu nehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen, erschüttert wird.

VermG § 4 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Buchst. a; VwGO § 86

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BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 10.05

Kommunale Abfallbeseitigung; Gebühren; Grundgebühren; Gebührensatzung; Einrichtungssatzung; Restabfallbehältnis; Bioabfallbehältnis; Seniorenwohnanlage; betreutes Wohnen; private Haushaltung; Eigenbestimmtheit des Wohnens; Fremdbestimmtheit des Wohnens; auf Dauer angelegte Haushaltsführung; Herkunftsbereich des Abfalls; Gewerbeabfall; Verfahrensmangel; Gehörsrüge; Aufklärungsrüge.

Appartements einer Seniorenwohnanlage sind i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/ AbfG private Haushaltungen, wenn sie mit den für eine eigenständige Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind und den Bewohnern nicht nur vorübergehend eine selbst bestimmte Lebensgestaltung ermöglichen.

GG Art. 103 Abs. 1 und 2; VwGO § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; KrW-/ AbfG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2; GewAbfV § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 und 2

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BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen; Eingriffsflächen; Bebauungszusammenhang; gerichtliche Kontrolldichte; "ungefragte" Fehlersuche.

Ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB gegeben sind, unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle.

Die Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, stellt keinen Rechtssatz dar, sondern umschreibt eine Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (im Anschluss an Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1. 01 - BVerwGE 116, 188 [196 f.]).

BauGB § 1a Abs. 3 Satz 5, § 34 Abs. 1; VwGO §§ 47, 86 Abs. 1

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BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des Beweisergebnisses; Hinweispflichten des Gerichts; Verletzung rechtlichen Gehörs; Abhilfeverfahren.

1. § 279 Abs. 3 ZPO in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) begründet für den Verwaltungsprozess keine neuen, nicht schon bisher durch § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Verfahrenspflichten des Gerichts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf § 86 Abs. 3 VwGO für § 139 Abs. 2 n. F. ZPO.

2. Ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen, kann jedoch nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt werden (§ 135 VwGO), so ist kein Raum für ein Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO.

VwGO § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 135; ZPO § 139 Abs. 2, § 279 Abs. 3, § 321a

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BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04

DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht der DDR; Revisibilität; öffentliche Urkunde; Gegenbeweis.

1. Das Tatbestandsmerkmal des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "verbundene juristische Person" ist erfüllt, wenn die Geschäftsanteile an einer GmbH treuhänderisch zugunsten der SED oder einer der SED gehörenden Gesellschaft gehalten wurden.

2. Das Vertragsrecht der DDR gehört nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht; dazu können auch Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen gehören.

3. § 415 Abs. 2 ZPO hindert das Tatsachengericht nicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm geboten erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich der Umstände zu treffen, die sich auf den beurkundeten Vorgang beziehen.

PartG-DDR § 20 b Abs. 2; EGBGB Art. 232 § 1; ZPO § 415 Abs. 2

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BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01

Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des Ausländers; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der Anhörung durch das Bundesamt; persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht.

Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer, der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne ihn selbst persönlich angehört zu haben.

VwGO § 86 Abs. 1; § 86 Abs. 3; § 96 Abs. 1; § 130 a; AsylVfG § 15

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BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches Gehör; substantiierter Beweisantrag; Aufklärungspflicht; Mitwirkungspflicht; Verfahrensmangel; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbezeichnung.

1. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.

2. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Asylbewerbern auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll.

3. Verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich eines bestimmten Staates, so ist auch die Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

AsylVfG § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 7 Satz 1; AuslG § 50 Abs. 3, § 53 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3

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BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 25.01

Schädigung in NS-Zeit; Vermögensverlust, verfolgungsbedingter; angemessener Kaufpreis; Erfahrungssatz Erschütterung; Beweisantrag, unsubstantiierter; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Wegfall Ausschlussgrund; Veräußerung, investive; Wirksamkeitsmangel; Rückabwicklung; Erlösauskehr; Verkehrswert.

Wurde der komplexe Bebauungs- und Nutzungszusammenhang durch Veräußerung und Neubebauung eines Grundstücks gelöst, bleibt er nicht durch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erwerbers aufrechterhalten, die eine Fortsetzung der früheren Hauptnutzung als künftig untergeordnete Nebennutzung des Grundstücks ermöglicht.

Hat der Investor aufgrund eines unwirksamen investiven Vertrages mit anschließender ebenfalls unwirksamer Auflassung den Eigenbesitz an einem Grundstück erlangt, so lebt bei Aufdeckung dieser Wirksamkeitsmängel der Restitutionsanspruch des Berechtigten erst dann wieder auf, wenn der Besitz an dem Grundstück infolge der Rückabwicklung des gescheiterten Rechtsgeschäfts auf den Verfügungsberechtigten übertragen wird.

VermG § 1 Abs. 6; § 5 Abs. 1 Buchst. c; InVorG § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2; § 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 3; GVO § 7 Abs. 3 Satz 4; VwGO § 86 Abs. 2

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