Rechtsprechung zu § 86 VwGO
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BVerwG, 02.11.2007 - 3 B 58.07
Rechtliches Gehör; Bestreiten mit Nichtwissen; Amtsermittlungspflicht; materielle Präklusion.
Behauptet die Behörde eine dem Prozessgegner nachteilige Verwaltungspraxis, die nicht Gegenstand dessen eigener Wahrnehmung gewesen ist, darf das Verwaltungsgericht diese Behauptung jedenfalls dann nicht ungeprüft zur Grundlage seiner Entscheidung machen, wenn der Prozessgegner die Verwaltungspraxis anzweifelt und dafür nachvollziehbare Gründe benennt.
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BVerwG, 10.12.2004 - 1 B 12.04
Vereinfachtes Berufungsverfahren; Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Ermittlung ausländischen Rechts; ausländische Rechtslage und Rechtspraxis; "eigene Rechtskunde" des Gerichts.
Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden.
VwGO § 86 Abs. 1; § 108 Abs. 2; § 125 Abs. 2 Satz 3, § 130 a
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BVerwG, 24.09.2003 - 6 B 34.03
Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.
Hat der Wehrpflichtige die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 KDVG im gerichtlichen Verfahren vollständig nachgereicht, so hat der Ablehnung des Anerkennungsgesuchs in aller Regel eine gerichtliche "Vollprüfung" nach förmlicher Parteivernehmung vorauszugehen.
KDVG § 14; VwGO § 86 Abs. 1
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BVerwG, 13.12.2000 - 8 C 30.99
Vermögensrecht
Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz; Indizienbeweis und Nachforschung in Archiven; Unlautere Machenschaften bei Auflösung einer Wohnung von wegen Republikflucht Verurteilten und aus der DDR Abgeschobenen; Anweisung Nr. 30/ 58 des Ministeriums der Finanzen, für Wohnungsauflösungen bei Republikflucht
Die Aneignung zunächst beschlagnahmter Sachen von Inhaftierten durch DDR-Stellen anstelle der gebotenen Aushändigung dieser Gegenstände zur Mitnahme in den Westen stellt einen rechtswidrigen manipulativen Eingriff in fremdes Vermögen i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG dar.
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1; VermG § 1 Abs. 3; EntschG § 1, § 5 a Abs. 5
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BVerwG, 05.01.2000 - 6 B 52.99
Wehrwesen; Wehrrecht; Verfahrensrecht
Ständiger Aufenthalt; Ausbildungsort eines Wehrpflichtigen; Lebensmittelpunkt
Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält. Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 BVerwG 6 C 90. 82 Buchholz 448. 0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 [3] m. w. N.).
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BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07
Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; Befreiungstatbestand; korporativer Beitrag; Verbandslast; Solidarbeitrag; Grundsteuer; nichtsteuerliche Abgabe; Vorteilsbegriff; Nutznießer; Äquivalenzprinzip; Leistungsproportionalität; Flächenmaßstab; Unterhaltungsverband; kommunaler Zweckverband; Mitgliedsgemeinde; Finanzierungsverbund; interkommunaler Lastenausgleich; Demokratieprinzip; funktionale Selbstverwaltung; Daseinsvorsorge; selbständige Berufung; Anschlussberufung; Wahlrecht des Berufungsbeklagten; Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels; Aufklärungsrüge; gesetzliche Vermutung; Fiktion; Ablehnung eines Sachverständigenbeweises
1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.
2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.
3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.
4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, §§ 124a, 127; GrStG § 3; WVG § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, § 28 Abs. 3; WG LSA a. F. § 102 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, § 106 Abs. 1; WG LSA n. F. § 105 Abs. 1a
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BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04
Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen in den Akten; gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts; Wahrung der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse; Erheblichkeit der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen für die Entscheidung in der Hauptsache; Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde; Wissen um Erheblichkeit bei Ermessensausübung; förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts über Erheblichkeit des geheimhaltungsbedürftigen Akteninhalts.
Enthalten die Behördenakten, über deren Vorlage im Prozess die Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu entscheiden hat, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, muss im Zeitpunkt einer behördlichen Freigabeentscheidung außer Zweifel stehen, dass der Inhalt der Akten nach der Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierzu bedarf es in aller Regel eines Beweisbeschlusses über die Aktenbeiziehung oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts.
VwGO §§ 99, 100 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
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BVerwG, 11.02.2004 - 6 B 46.03
Wehrdienst; Tauglichkeit; Amtsermittlung; Sachverständigengutachten; Fachkompetenz des Gerichts.
Das Verwaltungsgericht verletzt den Grundsatz der Amtsermittlung nicht, wenn es ohne Sachverständigenbeweis den fachgutachtlich nicht belegten Vortrag eines Klägers verneint, er habe krankhafte Angst, wegen einer Hauterkrankung beim Grundwehrdienst mit Hänseleien rechnen zu müssen.
VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; WPflG § 8 a
