Rechtsprechung zu § 87a VwGO
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BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04
Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit; Berichterstatter/ Spruchkörper; vorbereitendes Verfahren; Kostenerstattung; Entschädigung; Gerichtstermin; Zeitversäumnis; Verdienstausfall; juristische Person des öffentlichen Rechts; Behörde; Behördenvertreter; Terminswahrnehmung.
1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/ Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 151, § 152 Abs. 2, § 162 Abs. 1, § 164, § 165, § 173 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ZSEG § 2 Abs. 1 bis 3; JVEG §§ 19, 20, 22, 25
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BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99
Verwaltungsprozeßrecht
Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Beschluß; konsentierter Einzelrichter; Berichterstatter; Einverständnis der Beteiligten; Einstimmigkeit; Kollegialentscheidung; Anhörung; Anhörungsmitteilung; Ankündigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens; Offenlegung des Verfahrensergebnisses
1. Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO darf nur der Senat des Oberverwaltungsgerichts als Kollegialorgan treffen und nicht der im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Vorsitzende oder Berichterstatter (sog. konsentierter Einzelrichter).
2. Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO muß unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt.
VwGO § 87 a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 130 a, § 138 Nr. 3
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BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05
Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter; Bundesverwaltungsgericht.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.
VwGO § 10 Abs. 3, §§ 50, 87 a; GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1
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BVerwG, 04.07.2006 - 3 A 2.06
Gründe: Nachdem der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Hauptsache aufgrund des am 3. März 2006 geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hierfür ...
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BVerwG, 26.04.2007 - 9 A 30.06
Gründe: Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt und auf der Grundlage einer straßenrechtlichen Planfeststellung mit der Beseitigung der höhengleichen ...
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BVerwG, 17.04.2007 - 9 A 28.06
Gründe: Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt und auf der Grundlage einer straßenrechtlichen Planfeststellung mit der Beseitigung der höhengleichen ...
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BVerwG, 04.04.2007 - 9 A 23.05
Gründe: Nachdem die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß §
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BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 6.05
Gründe: Der Antrag, in den im Tenor genannten Verfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. ...
