Rechtsprechung zu § 87a VwGO
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BVerwG, 22.08.2006 - 4 A 1056.06
Gründe: Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21. April 2006 teilweise zurückgenommen hat und die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache im Übrigen übereinstimmend für ...
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BVerwG, 10.07.2006 - 9 VR 4.06
Gründe: Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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BVerwG, 06.07.2006 - 9 VR 3.06
Gründe: Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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BVerwG, 05.07.2006 - 9 VR 16.05
Gründe: Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - weiterhin beim Senat anhängigen - Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für den Bau der A 143 (Westumfahrung Halle) zwischen der Anschlussstelle Halle-Neustadt und dem Autobahndreieck ...
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BVerwG, 30.06.2006 - 9 VR 2.06
Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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BVerwG, 06.06.2006 - 9 VR 3.06
Gründe: Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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BVerwG, 23.03.2006 - 2 A 12.04
Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §
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BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04
Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines Zinsanspruchs; Revisibilität landesrechtlicher Verjährungsvorschriften; - des BGB.
1. Der Verzögerungszinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des Feststellungsbescheides (oder dem darin genannten Zeitpunkt) fällig.
2. Die auf diesen Zinsanspruch als Landesrecht angewandten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung (§§ 194 ff.) stellen kein revisibles Recht dar.
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