Rechtsprechung zu § 87a VwGO
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BVerwG, 14.03.2008 - 2 A 11.07

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BVerwG, 04.03.2008 - 9 A 74.07

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BVerwG, 03.03.2008 - 9 KSt 2.08

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BVerwG, 05.09.2007 - 3 B 33.07

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BVerwG, 13.08.2007 - 9 A 11.07

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BGH, 22.02.2006 - RiZ (R) 1/05

a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Verfahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter.

b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben.

DRiG § 61; GKG §§ 1, 66

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BVerwG, 28.12.2005 - 1 KSt 1.05

Erinnerung; Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; Einzelrichter; Übergangsvorschrift; unbedingter Auftrag; Beiordnung; Rechtsmittelverfahren.

1. Über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach § 56 RVG entscheidet der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich durch den Einzelrichter.

2. Hat der Prozessbevollmächtigte die Kläger schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vertreten, folgt daraus weder, dass ihm im Sinne der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ein unbedingter Auftrag zur Vertretung auch in dem Verfahren über eine von der Gegenseite eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erteilt worden ist, noch handelt es sich insoweit um die Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG.

RVG §§ 15, 33 Abs. 8, §§ 56, 61 Abs. 1

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BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem Studienbeginn - unvermeidbare Zwischenzeit - Überschreitung von 4 Monaten

Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit zwischen Aushändigung des Abiturzeugnisses und Beginn des Hochschulstudiums als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.

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BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

Verwaltungsprozeßrecht

Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anspruch, zivilrechtlicher; Grundeigentum; Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -; gemeindliche Planungshoheit; Individualrechtsschutz


1. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten.

2. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.

3. Wird über einen solchen Normenkontrollantrag entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ohne öffentliche mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 138 Nr. 3 VwGO).

EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1

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