Rechtsprechung zu § 87b VwGO
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BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00
Verwaltungsprozeßrecht
neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren; Fristsetzung; Zurückweisung; Präklusion; Ermessensausübung; Begründungspflicht; Verspätung; Entschuldigung; Wiedereinsetzung
1. § 87 b VwGO ist auch im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO anwendbar.
2. Weist ein Gericht neues Vorbringen nach § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurück, muß die Entscheidung erkennen lassen, welche Gründe für die Ausübung des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens maßgebend waren. Entsprechend dem auf Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration gerichteten Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung kann sich die Begründung für die Zurückweisung schon aus der Darlegung ergeben, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 b VwGO vorliegen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518. 99).
3. Hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nach § 87 b Abs. 3 VwGO in der abschließenden Sachentscheidung als verspätet zurückgewiesen, ohne daß der Betroffene zuvor die Möglichkeit gehabt hat, seine Schuldlosigkeit an der Fristversäumung geltend zu machen, kann er dies nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder nach der Zulassung mit der Revision tun. Der so geltend gemachte Verfahrensmangel ist freilich nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn schlüssig dargelegt wird, daß und aus welchen Gründen der Betroffene nicht in der Lage war, noch rechtzeitig gegenüber dem Berufungsgericht die eingetretene Verspätung zu entschuldigen.
4. Ob verspätetes Vorbringen genügend entschuldigt im Sinne des § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist, bestimmt sich nicht unmittelbar nach § 60 VwGO; insbesondere findet die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist keine Anwendung. Die zu § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Verschuldensgrundsätze können jedoch entsprechend herangezogen werden.
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BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99
Verwaltungsprozeßrecht; Asylrecht
Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge; sachverständiger Zeuge; Auslandssachverständiger/ ausländisches Sachverständigengutachten; Auslandszeuge; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung Zeugenaussage vor beauftragtem Richter; Zurückweisung als verspätet/ Präklusion; Ausforschungsbeweis/ Beweisermittlungsantrag; Einwendungen gegen Tatbestand des Berufungsurteils (hier: Rüge fehlerhafter Wiedergabe von Erkenntnismitteln und einer Zeugenaussage)
1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, daß einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (Bestätigung der stRspr).
2. Das Prozeßrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen.
3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen nicht, daß die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers fallen.
4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden.
GG Art. 16 a; StPO § 244 Abs. 5; VwGO §§ 86, 87 b, §§ 96, 98; ZPO § 412
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BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr; menschenunwürdige Behandlung; unmenschliche Haftbedingungen; lebenslange Freiheitsstrafe; Krankheit; faires Verfahren; durch Folter erpresste Aussagen; Religionsfreiheit; Familienschutz; Staatsschutzdelikte; Rechtsschutz durch EGMR; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln.
Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
AuslG § 8 Abs. 2; § 53; EMRK Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 9; VwGO § 87 b Abs. 3
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BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06
Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel; Aufklärungsrüge; Gehörsrüge; Vertagungsantrag; zwingender Vertagungsgrund; Verhinderung durch Krankheit; anwaltlich nicht vertretener Kläger; persönliches Erscheinen; Gebot der Verfahrensbeschleunigung; Terminsvollmacht; Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen.
1. An die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Richter habe während der mündlichen Verhandlung zeitweilig geschlafen, sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht, einen Vertagungsantrag stellt, ist ein zwingender Vertagungsgrund nur dann anzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass er auch gehindert ist, sich im Termin - etwa durch einen Anwalt - vertreten zu lassen, oder Eigentümlichkeiten der Streitsache seine persönliche Anhörung erforderlich machen.
3. Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich.
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Satz 1, §§ 87b, 102 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 138 Nr. 1 und Nr. 4; ZPO § 227; FlurbG § 149
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BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 75.01
Kriegsdienstverweigerer; Musterungsverfahren; Tauglichkeitsüberprüfung; Nachrangigkeit; Zustellung.
Die in § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG ausgedrückte Nachrangigkeit des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegenüber dem Musterungsverfahren gilt nicht im Verhältnis zum Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren.
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz schreibt für die auf seiner Grundlage ergehenden Bescheide keine generelle Zustellung nach dem VwZG vor.
VwGO §§ 73, 87, 87 b, 104, 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2; VwZG § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 2; KDVG § 2 Abs. 5 Satz 2, §§ 4, 6, 9, 18; WPflG § 44; ZDG § 71
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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 24.98
Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Variantenauswahl; Entwidmung - Teilentwidmung; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Schall- und Erschütterungsauswirkungen; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen
Gründe: I. Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ortsteil Niendorf II der Gemeinde Wrestedt im Landkreis Uelzen/ Niedersachsen. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der Hofstelle und aller bewirtschafteten Flächen. Der landwirtschaftliche Betrieb ist an die Klägerin zu 3 verpachtet, ...
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1; VerkPBG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3; FernVbV § 1 Nr. 3; VwGO § 87 b Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1
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BGH, 04.11.2004 - III ZR 372/03
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende - Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten) ergeben.
BauGB § 221 Abs. 1, 2; ZPO § 531 Abs. 2 Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen Berufungsverfahren.
BadWürtt LEntG § 9; WertV §§ 5 Abs. 5, 24
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BVerwG, 12.07.2004 - 1 B 247.03
Gründe: Den Klägern ist die beantragte Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, soweit die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. §
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BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03
Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl; Fehlerheilung in ergänzendem Verfahren; Wechsel in FFH-Schutzregime; Gebietsmeldung; Gebietserklärung; Sicherstellungsverordnung; Beeinträchtigungsverbote; Erheblichkeitsschwelle.
1. Ein Verstoß gegen die Vogelschutz-Richtlinie (79/ 409/ EWG) kann in einem ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs. 6 c FStrG behoben werden, indem die Voraussetzungen für den Wechsel in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/ 43/ EWG) geschaffen und die Schutz- und Ausnahmebestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. des § 34 BNatSchG 2002 nachträglich angewandt werden.
2. Der Übergang in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie setzt nach Art. 7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die einstweilige naturschutzrechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösen den Regimewechsel (noch) nicht aus.
3. Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht-erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebiets zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Richtlinie dienen.
FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 2; BNatSchG § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; § 69 Abs. 5; VRL Art. 4 Abs. 1 und 4; FFH-RL Art. 7
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