Rechtsprechung zu § 88 VwGO
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BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 29.06

Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis; Kostengrundentscheidung der Widerspruchsbehörde; Erstattung der notwendigen Aufwendungen; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; Kostenfestsetzung.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen, entfaltet nur Rechtswirkungen, wenn die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen Beteiligten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zuerkennt.

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG räumt dem Widerspruchsführer, dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erhobener Widerspruch erfolglos geblieben ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ein.

BayVwVfG Art. 80; VwVfG § 80; VwGO §§ 88, 120, 155 Abs. 1

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Befristung; Einreiseverbot; Ermessen; Ermessensausfall; Freizügigkeit; abgeleitetes Freizügigkeitsrecht; Regelfall; Rücknahme; Rücknahmeanspruch; Rücknahmeermessen; Sperrwirkung; Übermaßverbot; Unionsbürger; Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung.

Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).

AufenthG § 102 Abs. 1; AuslG 1990 § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 4; EMRK Art. 8; FreizügG/ EU § 7 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; LVwVfG BaWü § 48; VwVfG § 48; VwGO §§ 44, 88, § 114 Satz 2, § 121; EG Art. 18; RL 90/ 364/ EWG Art. 1

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BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; Verfahrenseinleitung von Amts wegen; unverzügliche Anzeige; fiktiver/ fingierter Asylantrag; intertemporales Verfahrensrecht; echte/ unechte Rückwirkung; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils; isolierte Anfechtung; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung der Klageanträge im Asylprozess.

1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.

2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.

3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.

RL 2004/ 83/ EG Art. 13, Art. 18; AsylVfG § 14a Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und Abs. 6, §§ 60, 26 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 104 Abs. 3; BGB § 121; VwGO §§ 42, 86 Abs. 3, §§ 88, 113 Abs. 3

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BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher Verkehr; gemeinschaftsrechtliche Beihilfe; öffentliche Zuschüsse; Altunternehmerprivileg.

1. Die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in § 8 Abs. 4, §§ 13, 13a PBefG stellt eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/ 69 dar.

2. Das Genehmigungsverfahren für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr nach § 13 i. V. m. § 8 Abs. 4 PBefG umfasst nicht die Prüfung, ob die Finanzierung der Verkehrsleistung teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe erfolgen soll.

3. Hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden.

PBefG § 8 Abs. 4, §§ 13, 13a; VO (EWG) 1191/ 69 Art. 1 Abs. 2; VwGO § 88

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BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen; Disziplinarverfügung (Geldbuße); Amtsverschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung in Form der Vorlagegenehmigung; diffamierende Äußerung in Sonderdatenbank und dienstlichem Schreiben; Mobbingvorwürfe in Dienstaufsichtsbeschwerde; Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens; Verweis.

Werden im behördlichen Disziplinarverfahren schriftliche Äußerungen von Zeugen eingeholt, sind diese dem Beamten in aller Regel rechtzeitig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben.

Bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung hat das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG nicht nur darüber zu befinden, ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BBG § 54 Satz 3, § 61 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG §§ 6, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 Nr. 2, §§ 33, 45 Satz 5, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 88

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BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 11.02

Eigentumsverzicht; Gehöft, landwirtschaftliches; Wohnhausflurstück; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Kausalität; gemischte Nutzung.

Bei gemischt genutzten Wohngebäuden kann der Ursachenzusammenhang zwischen Niedrigmieten und Überschuldung des Grundstücks nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil schon die auf den eigengenutzten Gebäudeteil entfallenden Aufwendungen zur bevorstehenden Überschuldung geführt haben (Einschränkung der Rechtsprechung des Senats zur überschuldungsbedingten Kausalität bei teilweiser Eigennutzung, vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 50. 96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 111).

VermG § 1 Abs. 2; VwGO § 88

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BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellung von Abschiebungshindernissen; gesetzlicher Schutzbereich; negative Feststellung; Bestandskraft; stillschweigende Bedingung.

1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat.

AuslG § 51 Abs. 1, § 53; AsylVfG § 31 Abs. 3 und 5; VwGO §§ 88, 129

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BVerwG, 19.05.2008 - 8 B 112.07

Sachantrag; Beigeladene; Streitgegenstand; erweiterter Streitgegenstand; Klagebegehren; Teilentscheidung; Berechtigtenfeststellung; Restitutionsausschlussgründe.

Will ein Verfügungsberechtigter erstmals im gerichtlichen Verfahren die zugunsten eines Restitutionsantragstellers getroffene Berechtigtenfeststellung angreifen, darf er sich nicht auf entsprechenden Vortrag beschränken, sondern muss einen Sachantrag stellen.

VwGO §§ 66, 88

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