Rechtsprechung zu § 90 VwGO
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BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
Tatbestand: Klägerinnen sind 15 (vormals 16) Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKn). Beklagte ist die Bezirksregierung Düsseldorf, bei der die Vergabekammer Düsseldorf errichtet ist. Letztere hat den Klägerinnen die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote verschiedener Pharmaunternehmen zum Abschluss ...
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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 11.06
Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung; Erledigung; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; gesetzlicher Eigentumserwerb; Offenkundigkeit eines Eigentumserwerbs; Überbau; Überbaufläche; Antragsfrist; Frist für Zuordnungsantrag; Bahnvermögen; Widmung; Widmungsvermögen.
Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird.
Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.
VwVfG § 43 Abs. 2; VwGO § 121; EV Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1; VZOG §§ 17, 18, 19
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BVerwG, 14.06.2006 - 3 A 6.05
Kriegsfolgelasten; Staatspraxis; Kampfmittelräumung.
Einem Land entstehende Kosten einer Kampfmittelräumung gehören zu den vom Bund zu tragenden Aufwendungen gemäß Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie umfassen auch die Kosten von Vor- und Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Beräumung wie die Beseitigung von Bewuchs und Totholz in Trichter- und Grabenbereichen sowie das Einebnen von Grabungsstellen und das Umsetzen von Bodenmaterial zum Wiederherstellen des Geländes.
GG Art. 120 Abs. 1 Satz 1 und 3; AKG § 19 Abs. 2 Nr. 1
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BVerwG, 05.05.2004 - 5 KSt 1.04
Gründe: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist zurückzuweisen, weil sie nicht begründet ist.
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BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03
Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Bund wegen Schädigung durch den Zivildienstleistenden.
1. Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr).
2. Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäftigungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr).
3. Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzansprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zugefügten Schadens.
ZDG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6, 27 Abs. 1 Satz 1, §§ 30, 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 249, 278, 670, § 831 i. V. m. § 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. GG Art. 34 Satz 3
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BVerwG, 19.02.2004 - 3 A 2.03
Kriegsfolgelasten; Staatspraxis; Kampfmittelräumung; Kostenübernahmeerklärung.
1. Erklärt sich der Bund bereit, die Kosten einer Kampfmittelräumung dem Grunde nach zu übernehmen, ist er hieran gebunden.
2. Die Verantwortlichkeit des Deutschen Reiches und damit des Bundes tritt bei Sprengungen von reichseigenen Kampfmitteln nicht ohne weiteres hinter die Verantwortlichkeit anderer Rechtsträger zurück. Es handelt sich bei solchen reichseigenen Kampfmitteln weiterhin um Gefahren, deren wichtigste und maßgebende Ursache der Zweite Weltkrieg war.
Art. 120 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GG; AKG § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG
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BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
a) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vorgesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.
b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.
VgV § 13 Satz 2, Satz 3, Satz 4 i. d. F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6; GG Art. 80 Abs. 1
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BVerwG, 21.01.2004 - 6 A 1.04
Beteiligungsfähigkeit; Vereinigung; Recht auf Betätigung; Prozessvollmacht; Nachreichung der Prozessvollmacht; Genehmigung der Prozessführung; ausländischer Verein; Vertretungsbefugnis.
1. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ist nach § 61 Nr. 2 VwGO im Rechtsstreit um ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot beteiligungsfähig, wenn sie ein Mindestmaß an Organisation aufweist und ihr ein Recht auf Betätigung als Vereinigung zustehen kann.
2. Eine bei Erhebung der Klage gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot noch nicht vorliegende Prozessvollmacht kann mit der Folge nachgereicht werden, dass die bisherige Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt wird (Fortführung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/ 83 BVerwGE 69, 380, entgegen Beschluss vom 25. März 1996 BVerwG 4 A 38. 95 Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85).
3. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ohne bekannten Verwaltungssitz wird durch die natürliche (n) Person (en) vertreten, die nach dem Selbstverständnis der Organisation und den tatsächlichen Verhältnissen befugt sind, für die Vereinigung zu handeln.
VwGO § 61 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2; VereinsG § 1 Abs. 1
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BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 24.01
Auslandsverwendungszuschlag; Anrechnung von VN-Tagegeldern auf den -; gerichtliche Kontrolle der Anrechnungsentscheidung.
1. Ob Bezüge, die aus Anlass einer Verwendung des Beamten im Ausland von Dritten gezahlt werden, den Auslandsverwendungszuschlag mindern, unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.
2. Durch den Auslandsverwendungszuschlag sollen die mit dem Auslandseinsatz verbundenen physischen und psychischen Belastungen und Gefahren für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung decken, sind hierauf nicht anzurechnen.
BBesG § 58 a; AuslVZV §§ 1, 2, 3, 5
