Rechtsprechung zu § 90 VwGO
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BGH, 25.09.2002 - RiZ (R) 2/01

Eine Maßnahme des Dienstherren, die den Zugang des Richters zu seinem Dienstzimmer außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, verstößt gegen dessen richterliche Unabhängigkeit, wenn die Beschränkung nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbetriebs gerechtfertigt ist.

GG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26

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BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - LG Leipzig

a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st. Rspr.).

b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st. Rspr.).

c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar. Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 [151 f.]).

d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 [112 f.]).

e) Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) erstreckt sich auf dessen Richter. Die Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trägt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherstellen muß.

GG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97; DRiG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buchst. e, 80; BRRG § 126 Abs. 3; SächsRiG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 f, 45; SächsJustAG § 16 Abs. 1; VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173; ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314; GVG §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1

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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 35.00

Jugendhilferecht

Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen


1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 105, § 108 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 33.00

Jugendhilferecht

Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen


Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Feb-ruar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).

BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 102, § 108 Abs. 2

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BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01

Wirtschaftsverwaltungsrecht; Gerichtsverfassungsrecht

Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter; ausländisches Gericht


Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.

GVG § 17 a; EuGVÜ Art. 21

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