Rechtsprechung zu § 91 VwGO
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BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06
Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission; Kollegialentscheidung; Mehrheitsprinzip; Durchschnittsprinzip; Beurteilungsspielraum; maßgeblicher Zeitpunkt; Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage.
Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (Aufgabe der im Urteil des Senats vom 25. November 1993 - BVerwGE 94, 307 vertretenen Auffassung).
Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.
Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 Art. 54 und 55; Verordnung (EG) Nr. 1607/ 2000 Art. 8; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO §§ 43, 91, 113, 114; WeinG § 19; WeinV §§ 21, 22, 24, 25
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BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 60.03
Telekommunikationsrecht, Vergabe von so genannten "Vanity-Nummern"; Markenschutz; Eigentumsgarantie.
Der Inhaber einer Wortmarke kann von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wegen der buchstabenmäßigen Mehrbelegung der Tasten des Telefonendgeräts regelmäßig nicht aufgrund des Markengesetzes die Zuteilung der der geschützten Buchstabenfolge entsprechenden Telefonnummer (sog. "Vanity-Nummer") verlangen.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2; TKG § 43 Abs. 2; VwGO § 91 Abs. 1, § 130 a
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BGH, 01.03.2002 - RiZ (R) 1/01
a) Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, nicht notwendigerweise dahin gebunden, daß die Klage zulässig ist.
b) Eine Klageänderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden muß.
c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.
DRiG § 26 Abs. 3, § 80; LRiG Ba-Wü § 79; VwGO § 6, § 91, § 125 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 144, § 173; ZPO § 264 Nr. 2
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BVerwG, 12.12.2000 - 7 B 68.00
Offene Vermögensfragen
Restitutionsanspruch; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtshängigkeit Klage; Veräußerung; Rechtsnachfolger; Zustimmung Prozessgegner; Beendigung Gesellschaft
Hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Restitutionsanspruch nach Rechtshängigkeit an einen Dritten abgetreten, kann der Zessionar den Prozess anstelle der Zedentin nur mit Zustimmung des Beklagten übernehmen.
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BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06
Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu legende Rechtsauffassung; Klageänderung.
Streitgegenstand der Bescheidungsklage ist der mit der Klage geltend gemachte und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprüfende Anspruch auf Neubescheidung. Er wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt.
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1; VwGO §§ 91, 113 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 121
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BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 3.02
Verfolgung in NS-Zeit; Zwangsverpachtung in NS-Zeit; Enteignung von Vermögenswerten Dritter; Erlösauskehranspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG; Erlösauskehr nach Veräußerung von Unternehmensteilen; Kundenstamm, Rückübertragung eines; Kundenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Abonnentenstamm, Rückübertragung eines; Abonnentenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Titelrechte, Rückübertragung von; Einigung im Vermögensrecht; Einigung, Bescheid über vermögensrechtliche; Zeitungsbetrieb, Rückübertragung von; Einstellung von Zeitungsbetrieb; Enteignung eines Abonnentenstamms; Rückübertragung nach Einigung; Rückübertragung von Zeitungsbetrieb, Abonnentenstamm und Titelrechten; Unmöglichkeit der Herausgabe von Kundenstamm; Vermögenswert; Gewerbebetrieb, eingerichteter und ausgeübter; Klageänderung, subjektive; Kläger, Bezeichnung des in Klage; BGB-Gesellschaft, Stellung im Verwaltungsprozess; Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Stellung im Verwaltungsprozess.
Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.
Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.
VermG § 1 Abs. 6, 7 und 8 Buchst. a, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 a Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3; StrRehaG § 3 Abs. 2; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1; BGB §§ 705, 719, 812 und § 818 Abs. 2
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BVerwG, 11.01.2001 - 11 VR 16.00
Luftverkehrsrecht
Einstweilige Anordnung; erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Flughafen Berlin-Tegel; Flughafenerweiterung; Steigerung der Abfertigungskapazität; wesentliche Änderung; Fluglärm; Luftaufsicht
Die Beseitigung eines in der Abfertigungskapazität eines Flughafens (hier: Berlin-Tegel) aufgetretenen Engpasses durch einen Erweiterungsbau erfordert regelmäßig nicht die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens.
VwGO §§ 83, 91 Abs. 1, § 123; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3; VerkPBG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1; LuftVG § 8 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1; 6. ÜberleitungsG § 2 Abs. 5
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BVerwG, 20.12.2000 - 8 B 238.00
Verwaltungsprozessrecht
Rechtliches Gehör; Klageänderung; mündliche Verhandlung; nicht erschienener Beteiligter
Ein Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, muss nicht damit rechnen, dass im Wege der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird und dass aufgrund der mündlichen Verhandlung dann sofort über diesen neuen Streitgegenstand entschieden wird (wie Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18. 79 - BVerwGE 61, 145 [146 f.] = Buchholz 451. 45 § 8 HwO Nr. 7).
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BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04
Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte; Bestimmtheitsgrad; gesamträumliches Entwicklungskonzept; Entwicklungsgebot; Bebauungsplan; Außenbereich; Landwirtschaft; öffentliche Belange; nachvollziehende Abwägung; planerische Abwägung; Summenpegel.
Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen.
Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden.
Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken.
Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten.
Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.
BauGB § 1 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 6, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
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BVerwG, 02.08.2005 - 4 B 41.05
Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch können die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler zur Zulassung der Revision nach §
