Rechtsprechung zu § 91 VwGO
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BVerwG, 28.04.2004 - 8 C 13.03

Anschluss- und Benutzungszwang; Klimaschutz; Verhältnismäßigkeit von Anschluss- und Benutzungszwang; Staatsziel Umweltschutz; Umweltschutz, Staatsziel; Kraft-Wärme-Kopplung; Wärme-Kraft-Kopplung; Geeignetheit einer Maßnahme.

Eine Maßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu fördern. Dass sie irgendein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel fördert, genügt nicht.

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 20 a, Art. 28 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 1; Gemeindeordnung Schleswig-Holstein § 17

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BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Revisionsinstanz keine Klageänderung; Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; Entgeltregulierung nach § 39 1. Alternative TKG; "besonderer" Netzzugang; Beschränkung der Genehmigungsfähigkeit auf einzelvertraglich vereinbarte Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit.

Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 2; TKG § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 39 1. Alternative; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; NZV § 6 Abs. 5; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG

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BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03

Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitfall keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne ...

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BVerwG, 09.04.2003 - 4 B 75.02

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 04.02.2003 - 6 B 68.02

Auslaufendes Recht; Parteienfinanzierung.

1. Im Rahmen der auf die Festsetzung höherer staatlicher Mittel gerichteten Verpflichtungsklage einer politischen Partei sind nicht die Voraussetzungen der Mittelfestsetzung für andere Parteien zu prüfen. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung staatlicher Mittel für eine Partei kann eine andere Partei allenfalls im Wege der Anfechtung dieser Festsetzung mit einer sich daran anschließenden, auf § 19 Abs. 6 PartG a. F. (§ 19 a Abs. 5 PartG 2002) gestützten (weiteren) Verpflichtungsklage geltend machen.

2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die in § 18 Abs. 2 PartG genannte Summe (absolute Obergrenze) auch dann unter Verteilung auf die bewilligungsberechtigten Parteien ausgeschöpft wird, wenn einzelne anspruchsberechtigte Parteien wegen Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ganz oder teilweise bei der Vergabe der staatlichen Mittel nicht berücksichtigt werden.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21; PartG §§ 18 ff.; VwGO § 132 Abs. 2, § 133

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BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten.

Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 [54] und BVerwGE 114, 57 [58]). Ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages zur Bestattung eines Heiminsassen berechtigt ist, den insoweit aber weder eine landesrechtliche Bestattungspflicht noch eine vertragliche Kostenverpflichtung trifft, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG.

BSHG § 15

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BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 23.01

Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe.

Im Rahmen vom § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommen auch Förderungsarten in Betracht, die nicht bei einem verbleibenden Defizit ansetzen, sondern z. B. eine bestimmte Förderungsleistung, einen Fest- oder Anteilsbetrag, erbringen und die Deckung eines verbleibenden Fehlbedarfs der Eigenleistung des Einrichtungsträgers bzw. den Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII überlassen.

SGB VIII § 74

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BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01

Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien Jugendhilfe - von Kindergärten; Zuständigkeit für die Förderung der freien Jugendhilfe - von Kindergärten; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe.

Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine Förderung von Kindergartenplätzen in einem außerhalb seines Gebietes gelegenen Kindergarten dann, wenn er damit den Kindern aus seinem Gebiet, die ihm gegenüber einen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens haben, ausreichend Kindergartenplätze anbieten kann.

SGB VIII §§ 22, 24, 74, 79, 80

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BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 17.01

Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe; Zuständigkeit für die Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe.

Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine Förderung von Kindergartenplätzen in einem außerhalb seines Gebietes gelegenen Kindergarten dann, wenn er damit den Kindern aus seinem Gebiet, die ihm gegenüber einen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens haben, ausreichend Kindergartenplätze anbieten kann (wie BVerwG vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18. 01 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

SGB VIII §§ 22, 24, 74, 79, 80

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BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94 BSHG; Schiedsstelle nach § 94 BSHG, Entscheidung der - als vertrags- gestaltender Verwaltungsakt; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nach § 94 BSHG

1. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 erfasst auch vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren. Er bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite.

2. An der Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als vertragsgestaltendem Verwaltungsakt hat das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nichts geändert.

3. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sonderregelung zu § 78 VwGO dar.

4. Die Klage gegen die andere Vertragspartei ist eine "isolierte" Anfechtungsklage gegen die Schiedsstellenentscheidung, der aufschiebende Wirkung zukommt.

5. Die Schiedsstelle ist als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte im Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch nicht notwendig beizuladen.

BGB §§ 317, 319; BSHG F. 1996 § 93 b Abs. 1; SGB X § 61; VwGO § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 78, § 80 Abs. 1

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