Rechtsprechung zu § 91 VwGO
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BVerwG, 25.09.2000 - 1 B 49.00

Staatsangehörigkeitsrecht; Verwaltungsprozessrecht

Erledigung ipso jure; Rechte; höchstpersönliche; Rechtsübertragung; Staatsangehörigkeit; Statusdeutsche; Statusrechtsstreit; Tod des Klägers


Eine den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG betreffende Feststellungsklage kann nach dem Tod des Klägers nicht von dessen Erben als seinen Rechtsnachfolgern weiter betrieben werden.

GG Art. 116 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2

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BVerwG, 09.08.2000 - 8 B 72.00

Vermögensrecht; Verwaltungsprozessrecht

Rechtskraft eines Urteils; Streitgegenstand


Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes abgewiesen wurde, weil der Kläger den Rückübertragungsanspruch nicht wirksam rechtsgeschäftlich erworben habe, steht der Zulässigkeit einer erneuten Klage nicht entgegen, die darauf gestützt wird, dass der Rückübertragungsanspruch nunmehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen sei.

VwGO § 121

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BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99

Recht der offenen Vermögensfragen

Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; kommunales Eigentum; kommunale Grundstücke; kommunale Wohnungsbaugesellschaft; Erbbaurecht; Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs


1. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht einem Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen, wenn der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war.

2. Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-) Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 BVerwG 7 C 6. 98 BVerwGE 107, 205 ff.).

3. Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung kann sich auch die Zielsetzung einer Gemeinde halten, im Interesse ihrer Bürger ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen oder ein bestimmtes Kontingent von kommunalen Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

4. Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählen alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke einschließlich vermieteter Immobilien im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehen.

5. Das Vermögensamt hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Vermögensamt darf hierfür nicht den Abschluß aller die jeweilige Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abwarten.

VermG § 9, § 21 Abs. 3, § 30 a Abs. 1 Satz 1 und 4; VwGO § 75, § 113 Abs. 5

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