Rechtsprechung zu § 92 VwGO
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BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
Rücknahme; Bedingung; Prozessbeendigung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler.
Die Rücknahme einer Klage oder eines sonstigen Rechtsbehelfs ist bedingungsfeindlich. Sie darf aber von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht werden. Trifft das OVG eine Sachentscheidung, obwohl die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, so kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 133 Abs. 6 VwGO mit einer Aufhebung dieser Entscheidung sein Bewenden haben.
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BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00
Verwaltungsprozessrecht
Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der Beitreibensaufforderung; unterbliebene Klagebegründung
Die Erfolglosigkeit einer ohne Fristsetzung erfolgten gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung allein genügt hierfür im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ohne weiteres.
Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt - wie die vergleichbare asylverfahrensrechtliche Regelung (vgl. hierzu BVerwGE 71, 213 [218 f.]) - voraus, dass im Zeitpunkt der Beitreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen.
VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01
Verwaltungsprozessrecht
Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; unterbliebene Klagebegründung; Divergenzrüge; Verfahrensrüge.
1. Wird mit einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt, liegt darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2. Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen (wie Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119. 00 - NVwZ 2000, 1297 = ZOV 2000, 352).
3. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten reicht allein der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben ist, regelmäßig nicht aus, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten (Weiterführung der Rechtsprechung in dem Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119. 00 - a. a. O.).
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BVerfG, 13.07.1998 - 1 BvR 666/98
Gründe: I. Die Beschwerdeführer greifen mit der Verfassungsbeschwerde einen Beschluß des Verwaltungsgerichts an, mit dem das Verfahren eingestellt wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte.
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BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - LG Leipzig
a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st. Rspr.).
b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st. Rspr.).
c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar. Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 [151 f.]).
d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 [112 f.]).
e) Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) erstreckt sich auf dessen Richter. Die Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trägt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherstellen muß.
GG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97; DRiG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buchst. e, 80; BRRG § 126 Abs. 3; SächsRiG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 f, 45; SächsJustAG § 16 Abs. 1; VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173; ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314; GVG §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1
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BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen begründeter Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses; formularmäßige Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags im Hauptsacheverfahren nach Bescheidung des Rechtsschutzbegehrens als offensichtlich unbegründet im Eilverfahren.
Die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren (hier: nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 AsylVfG) ergänzend zu begründen, vermag die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG nicht auszulösen.
AsylVfG § 81 Satz 1; VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
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BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 21.06
Gründe: Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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BVerwG, 16.04.2007 - 4 A 2005.07
Gründe: Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß §
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BVerwG, 04.04.2007 - 6 BN 1.07
Gründe: 1. Soweit das Beschwerdeverfahren die Antragstellerin zu 2 betrifft, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem diese die Beschwerde zurückgenommen hat.
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BVerwG, 04.04.2007 - 4 A 2004.07
Gründe: Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß §
