Rechtsprechung zu § 92 VwGO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
136
BVerwG, 16.03.2000 - 3 C 15.99
Vermögenszuordnungsrecht
Legendiertes MfS-Vermögen; Wirksamkeit des Erwerbs von legendiertem MfS-Vermögen durch Private; Strohmanngeschäft; Treuhandverhältnis
Das auf Veranlassung und im ausschließlichen Interesse des Ministeriums für Staatssicherheit über "Strohmänner" erworbene und auf deren Namen im Grundbuch eingetragene Immobiliarvermögen ("legendiertes MfS-Vermögen") war einem wirksamen Erwerb durch Dritte aufgrund eines mit dem "Strohmann" vor Inkrafttreten der 4. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages und einer nach dem Beitritt erfolgten Grundbucheintragung zugänglich.
4. DVO/ TreuhG § 1 Satz 1; Einigungsvertrag Art. 22 Abs. 1 Satz 2; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 4
von
136
BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97
Schienenwegerecht
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders überwachtes Gleis"; Gleispflegeabschlag; Schallschutz; Vorrang aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Abwägung; Vorbelastung; Lärmsanierung; Einsparung an Kosten für den passiven Lärmschutz; Sprungkosten; Erschütterungsschutz
1. Es ist nachgewiesen, daß das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist.
2. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG vollzieht sich auf der Grundlage einer Abwägung (im Anschluß an BVerwGE 104, 123 [139]; gegen BVerwGE 108, 248 [256 ff.]). Etwaige Abwägungsfehler können unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG unschädlich sein.
3. § 41 Abs. 2 BImSchG verbietet es, beim Ausbau einer vorhandenen Strecke die aktiven Schallschutzmaßnahmen generell so zu bemessen, daß sie nur den Lärmzuwachs kompensieren, der durch das planfestgestellte Vorhaben verursacht wird.
4. Ob die Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, hängt nicht davon ab, ob der Aufwand für den aktiven Schallschutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes eine "Verhältnismäßigkeitsschwelle von 4: 1" übersteigt.
5. Zumindest dann, wenn die an einer Eisenbahnstrecke planfestgestellten Wandhöhen 4m erreichen, ist die Schlußfolgerung, daß eine weitere Wanderhöhung wegen der auftretenden "Sprungkosten" einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, naheliegend und deswegen rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
BImSchG § 41; 16. BImSchV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Tabelle C der Anlage 2 zu § 3; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; DIN 4150 Teil 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7
von
136
BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 31.97
Schienenwegerecht
Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Vorrang des aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Abwägung; Angebot einer Eigenbeteiligung
1. Eine erst im Prozeß erklärte Bereitschaft, die Kosten für eine Wanderhöhung und -verlängerung mit zu finanzieren, kann nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG führen.
2. Unter welchen Voraussetzungen eine finanzielle "Eigenbeteiligung", die von Lärmbetroffenen im Planfeststellungsverfahren angeboten wird, in die behördliche Abwägung einzustellen ist, bleibt offen.
BImSchG § 41 Abs. 2
von
136
BVerfG, 24.02.2000 - 2 BvR 1295/98
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem die Asylklage des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, nachdem der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss gemäß § 81 AsylVfG (Einstellung des Verfahrens wegen ...
von
136
BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.
Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/ 1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.
Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.
von
136
BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87
Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO
Ein "Einkaufszentrum" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - voraus. Sollen mehrere Betriebe ohne eine solche Planung ein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellen, so ist hierfür außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation erforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt.
