Rechtsprechung zu § 93 VwGO
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BVerwG, 06.12.2007 - 9 B 53.07

Flurbereinigungsgericht; Trennungsbeschluss; Unanfechtbarkeit; Revisionszulassung; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis.

1. Die Rüge, die Voraussetzungen für die Abtrennung eines Verfahrens gemäß § 93 VwGO hätten nicht vorgelegen, kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen.

2. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, mit der Nichtzulassungsbeschwerde Mängel zu rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (im Anschluss an das Urteil vom 17. Februar 1972 BVerwG 8 C 84. 70 BVerwGE 39, 319 [324]).

VwGO § 93; § 132 Abs. 2 Nr. 3; § 133 Abs. 3 Satz 3; § 146 Abs. 2; § 173; ZPO § 557 Abs. 2

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BVerwG, 02.05.2007 - 9 A 14.07

Gründe: Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO. Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 29. 07 ist einzustellen, nachdem die Kläger zu 5 und 6 ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 zurückgenommen haben ...

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BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

Die nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung der Gewerbesteuer (hier: Lohnsummensteuer) kann den Gemeinden nur durch ein nachkonstitutionelles Landesgesetz übertragen werden (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138. 81 -).

Die Übertragung der Kompetenz für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer (hier: Erhebung der Lohnsummensteuer) auf die Gemeinden ist in Nordrhein-Westfalen erst durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 erfolgt. Dieses Gesetz hat die vor seinem Inkrafttreten erlassenen, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit zunächst rechtswidrigen Steuerbescheide geheilt.

Die Erhebung der Lohnsummensteuer war verfassungsgemäß. Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß.

Ein Erlaß der Lohnsummensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung oder die Existenzvernichtung des Gewerbebetriebs darstellen würde. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Anteil der Lohnsummensteuer an den Gesamtkosten 0, 41 v. H. beträgt.

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BVerwG, 28.11.2007 - 3 C 44.06

Restitution, öffentliche; Rückübertragung; Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Identität; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Belegenheitsprinzip; Stadtgüter Berlin.

Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.

Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.

Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.

Einigungsvertrag - EV - Art. 3, Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 VZOG § 11 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. d

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BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Rechtsverstoß; Rechtsfehler; richterliche Entscheidungsfindung; Sachverhaltswürdigung; dienstliche Äußerung; Inhalt; Rechtfertigung; Sachantrag; Antragstellung; Einlassung zur Sache; tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang; Eilverfahren; Hauptsacheverfahren.

1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.

2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i. S. v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.

VwGO § 54 Abs. 1, § 80 Abs. 7 Satz 2; ZPO § 42 Abs. 2, §§ 43, 44 Abs. 3

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BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung; Beachtung; Beamtenrecht; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamtenverhältnis auf Zeit; Beamter; Beförderungsamt; Berücksichtigung; Bestenauslese; dienstliche Beurteilung; Ernennung; Flexibilität; Fortentwicklung des Beamtenrechts; Führungsamt auf Zeit; Führungsamt; Führungsposition; Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung; Fürsorgepflicht; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Kernbestand von Strukturprinzipien; Korrektur von Fehlentscheidungen; Laufbahnprinzip; Lebenszeitprinzip; Leistungsfähigkeit; Leistungsgrundsatz; leitende Funktion auf Probe; leitende Funktion auf Zeit; Mobilität; Nichtigkeit; Personalführung; Pflicht zur Hingabe; politischer Beamter; Rahmenrecht; Remonstrationspflicht; statusrechtliches Amt; Unabhängigkeit; Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; Vertrauensschutz; Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.

GG Art. 33 Abs. 2 und 5, Art. 74a a. F., 75 a. F., 100 Art. 1, Art. 125a Abs. 1; BRRG §§ 12a, 12b; LBG NRW §§ 5 Abs. 2, §§ 25a, 25b

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BVerwG, 10.04.2007 - 10 B 72.06

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtshofs durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört ...

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BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 2000.05

Gründe: In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/ Halle vom 4. November 2004 sind die Klagen von insgesamt 35 Personen anhängig. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren i. S. v. §

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BVerwG, 24.08.2005 - 1 B 6.05

Gründe: Die Beschwerde des Klägers ist mit der Rüge von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Asylklage des Klägers in vollem ...

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BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.

b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.

c) Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.

BRAGO § 7, § 13, § 17

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