Rechtsprechung zu § 94 VwGO
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BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07

Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) - wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit - Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).

EG Art. 17 Abs. 1, Art. 234; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

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BVerwG, 10.07.2007 - 3 B 29.08

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BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1052.06

Gründe: I Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes in … S., J.-Straße 77 (Gemarkung S., Flur …, Flurstück …, 973 m²). Das ...

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BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1053.06

Gründe: I Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.

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BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05

Gründe: I Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Beklagten. Für die Zeit vom 15. Juli 1999 bis zum 29. Mai 2000 war ihr Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 23 Unterrichtsstunden pro Woche bewilligt worden. Das Unterrichtsdeputat eines vollzeitbeschäftigten Lehrers betrug damals ...

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BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet, gemeldetes; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer Gerichtshof; Schutzmaßnahmen; angemessener Schutz; Verschlechterungsverbot; Ausnahmeentscheidung; Vogelschutzgebiet, faktisches.

Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.

Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/ 03 - dar.

VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 2, § 133 Abs. 5 Satz 1; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1; BNatSchG § 34; HENatG § 20 d; FFH-RL Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 7; Vogelschutz-RL Art. 4 Abs. 4 Satz 1

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BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; Interessengefährdung, Berufspflichten.

Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.

§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Wirtschaftsprüfer als angestellter Wirtschaftsprüfer verbindliche Vereinbarungen über eine die Interessengefährdung ausschließende Betätigungsweise getroffen hat und insbesondere der Gegenzeichnung (§ 44 Abs. 2 WPO) bedarf.

Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; WPO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 5, § 44 Abs. 2

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BVerwG, 27.07.2005 - 8 C 15.04

Verwirkung prozessualer Rechte im Vermögensrecht.

Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (wie Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34. 98).

Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (wie Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116. 98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19).

VwGO § 68; VermG § 36

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BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04 - Arealnetz

a) Für den Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es ausreichend, daß der Normadressat über eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Infrastruktureinrichtung verfügt.

b) Ein Energieversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet Stromnetze verschiedener Spannungsebenen unterhält und insoweit Normadressat des kartellrechtlichen Mißbrauchsverbots ist, darf dem Betreiber eines der Versorgung von Neubauten oder Neuerschließungen dienenden Arealnetzes den Zugang zu seinem Mittelspannungsnetz nicht unter Berufung auf sein Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur seines Niederspannungsnetzes verweigern.

c) Der Normadressat des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB kann die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung nicht mit der Begründung verweigern, daß der dadurch ermöglichte Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt für ihn nachteilig sei. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er Dritten den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung generell verwehre.

GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 4; EnWG (1998) § 10 Abs. 1

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