Rechtsprechung zu § 94 VwGO
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BVerwG, 17.05.2005 - 7 B 140.04

Gründe: I. Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen eines im Jahre 1996 abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens, soweit ihnen in dem bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid eine Ausgleichszahlung von mehr als 211, 94 DM auferlegt worden ist. Sie berufen sich zur Begründung ihres ...

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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 11.04

Gründe: I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.

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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 8.04

Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.

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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Änderungsgenehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Aussetzung des Verfahrens; Windkraftanlage; Rotor; Grundfläche; Baugrenze.

Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.

Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.

BImSchG § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 4; 4. BImSchV Nr. 1. 6 des Anhangs; UVPG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1. 6 der Anlage 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3

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BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 3.03

Gründe: I. Der Kläger, Staatsbürger der Republik Österreich, war seit dem Jahre 1990 als Professor an der Universität K. Beamter des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 30. August 1996 beantragte er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 30. September 1996, weil er einen Ruf an die ...

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BVerwG, 17.12.2003 - 2 C 1.03

Gründe: Der in Aachen wohnende Kläger wurde während des juristischen Vorbereitungsdienstes, der obligatorisch der zweiten juristischen Staatsprüfung vorausgeht, als Beamter auf Widerruf auf eigenen Wunsch in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November 1995 im Rahmen einer Wahlstation bei Londoner ...

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BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das Bundesversicherungsamt - Heilung eines Anhörungsmangels - sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung des Rechtsstreits zur Behebung von Verfahrensfehlern im Revisionsverfahren

Tatbestand: Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesversicherungsamt (BVA) befugt war, das dem Kläger seit Mai 1992 gegen die zu 2) beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Entschädigungsträger zustehende Recht auf Entschädigungsrente auf ...

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BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/ 01, NJW 2002, 317).

2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

GVG § 17 Abs. 2, § 13; ZPO § 322 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6

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BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art.

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen.

BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40

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