Rechtsprechung zu § 95 VwGO
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BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel; Aufklärungsrüge; Gehörsrüge; Vertagungsantrag; zwingender Vertagungsgrund; Verhinderung durch Krankheit; anwaltlich nicht vertretener Kläger; persönliches Erscheinen; Gebot der Verfahrensbeschleunigung; Terminsvollmacht; Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen.

1. An die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Richter habe während der mündlichen Verhandlung zeitweilig geschlafen, sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht, einen Vertagungsantrag stellt, ist ein zwingender Vertagungsgrund nur dann anzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass er auch gehindert ist, sich im Termin - etwa durch einen Anwalt - vertreten zu lassen, oder Eigentümlichkeiten der Streitsache seine persönliche Anhörung erforderlich machen.

3. Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Satz 1, §§ 87b, 102 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 138 Nr. 1 und Nr. 4; ZPO § 227; FlurbG § 149

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BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 176/94

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957).

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BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

Gründe: A. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter mangels Sachbescheidungsinteresses als unzulässig abgewiesen werden darf, wenn die genaue Anschrift eines minderjährigen, durch einen Vormund vertretenen ...

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