Rechtsprechung zu § 97 VwGO
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BVerwG, 12.04.2006 - 8 B 91.05

Beweisaufnahme; Parteiöffentlichkeit; Sachverständigenbeweis; Ermittlung des Sachverhalts durch den Sachverständigen; Ortsbesichtigung.

Die Vorschrift des § 97 Satz 1 VwGO ist auf eine Sachverhaltsermittlung im Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens entsprechend anwendbar.

Ein Sachverständigengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruht, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt wurde, ist regelmäßig nicht verwertbar.

VwGO §§ 97, 98; ZPO § 404a Abs. 4

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BVerwG, 13.09.1999 - 6 B 61.99

Wehrpflichtrecht

Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens


Das Verwaltungsgericht ist verpflichet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will; dem Antrag muß freilich entnommen werden können, in welcher Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll, und es darf nicht ausgeschlossen sein, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann.

VwGO §§ 97, 98; ZPO §§ 397, 402, 411

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