Rechtsprechung zu § 98 VwGO
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BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

Verwaltungsprozeßrecht; Asylrecht

Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge; sachverständiger Zeuge; Auslandssachverständiger/ ausländisches Sachverständigengutachten; Auslandszeuge; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung Zeugenaussage vor beauftragtem Richter; Zurückweisung als verspätet/ Präklusion; Ausforschungsbeweis/ Beweisermittlungsantrag; Einwendungen gegen Tatbestand des Berufungsurteils (hier: Rüge fehlerhafter Wiedergabe von Erkenntnismitteln und einer Zeugenaussage)


1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, daß einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (Bestätigung der stRspr).

2. Das Prozeßrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen.

3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen nicht, daß die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers fallen.

4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden.

GG Art. 16 a; StPO § 244 Abs. 5; VwGO §§ 86, 87 b, §§ 96, 98; ZPO § 412

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BVerwG, 13.09.1999 - 6 B 61.99

Wehrpflichtrecht

Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens


Das Verwaltungsgericht ist verpflichet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will; dem Antrag muß freilich entnommen werden können, in welcher Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll, und es darf nicht ausgeschlossen sein, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann.

VwGO §§ 97, 98; ZPO §§ 397, 402, 411

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BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot wertgleicher Abfindung; Gleichwertigkeitsprüfung; Gestaltungsermessen; Planungsentscheidung; Abwägungsgebot; Abwägungskontrolle; Planerhaltung; betriebswirtschaftliche Verhältnisse; Gleichbehandlung; Willkürverbot; Planwunsch; Entwicklungstendenzen; Entwicklungsperspektiven; Aussiedlungsabsichten; Standortentscheidung.

1. § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG enthält eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots.

2. Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft; eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht.

3. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte" Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne "qualifiziert", wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist.

4. Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen" Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht.

FlurbG §§ 37, 44, 45; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2; FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 1; VwGO §§ 98, 137 Abs. 2; ZPO § 415 Abs. 1

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BVerwG, 12.04.2006 - 8 B 91.05

Beweisaufnahme; Parteiöffentlichkeit; Sachverständigenbeweis; Ermittlung des Sachverhalts durch den Sachverständigen; Ortsbesichtigung.

Die Vorschrift des § 97 Satz 1 VwGO ist auf eine Sachverhaltsermittlung im Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens entsprechend anwendbar.

Ein Sachverständigengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruht, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt wurde, ist regelmäßig nicht verwertbar.

VwGO §§ 97, 98; ZPO § 404a Abs. 4

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BVerwG, 16.07.2007 - 2 B 55.07

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BVerwG, 15.01.2002 - 9 C 4.01

Abwasserabgabe, Erklärungspflicht, 4 aus 5-Regel, Rahmen-Abwasser-VwV, höchstes Messergebnis, Bescheidsystem, Messprotokoll, Schätzung, öffentliche Urkunde, Gegenbeweis.

Die Ermittlung der für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblichen Schadeinheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 setzt nicht voraus, dass im Veranlagungsjahr mindestens fünf verwertbare behördliche Messungen der maßgeblichen Schadstoffparameter durchgeführt worden sind. Auch ein einziges verwertbares Messergebnis kann das "höchste Messergebnis" im Sinne dieser Vorschrift sein.

AbwAG 1991 § 4 Abs. 1, Abs. 4; § 6 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1, Abs. 2

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BVerwG, 20.09.2007 - 9 BN 2.07

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BVerwG, 05.08.2004 - 6 B 31.04

Gründe: 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 31.08.2006 - 1 B 24.06

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

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BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1067.06

Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

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