Rechtsprechung zu § 99 VwGO
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BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen; Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003; Umweltinformationsgesetz des Landes; Ausschluss der mündlichen Verhandlung im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Grundsatz des gesetzlichen Richters; Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts; Vorlageermessen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Fall der Entbehrlichkeit der selbständigen Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde; grundrechtlich gebotener Geheimnisschutz.
Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde hat auch in Klageverfahren, in denen um den Zugang zu Informationen gestritten wird, gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Vorlage von geheimhaltungsbedürftigen Akten aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung über die Aktenvorlage im Prozess kann sich in solchen Fällen der Prüfung und Anwendung der Rechtsnormen, die für die Entscheidung des Gerichts über den Klageanspruch maßgeblich sind, faktisch weitgehend annähern. Für die gerichtliche Überprüfung der Vorlageentscheidung steht das Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Verfügung.
Der Ausübung des prozessualen Vorlageermessens durch die Behörde bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn das Interesse an der Geheimhaltung wegen eines grundrechtlichen Bezugs oder aus anderen Gründen ein solches Gewicht hat, dass die Vorlage der Akten unterbleiben muss. Ebenso kann umgekehrt bei einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein.
Die Vorlage von Akten mit Umweltinformationen ist bei grundrechtlich gebotenem Geheimnisschutz wie z. B. im Falle von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder bei personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn und soweit das gesetzliche Informationsinteresse des Klägers und der Allgemeinheit das private Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Vorlage zugleich erforderlich sein (hier bejaht für Angaben zu einem Störfall in einem Kernkraftwerk in den Akten der Atomaufsichtsbehörde).
VwGO § 99
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BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03
"In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess; Interessenabwägung; Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbes im Telekommunikationsmarkt.
1. Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zu legen.
2. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung.
3. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen.
4. Ein "in-camera" -Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus.
5. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsschutzes auswirkt.
6. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Telekommunikationsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Geheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt.
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 87 f, Art. 103 Abs. 1; VwGO §§ 99, 108 Abs. 2; TKG § 2 Abs. 3, § 35 Abs. 1
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BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05
Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflicht, Verhältnis zum in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
1. Zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorzulegenden Urkunden oder Akten gehören auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat.
2. Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessenserwägung der obersten Aufsichtsbehörde stellt im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich der Ausnahmeregelungen der §§ 9 ff. des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eine prozessuale Spezialnorm dar.
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BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02
Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige Behördenakten; Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist die oberste Aufsichtsbehörde, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verweigerung der Aktenvorlage befugt ist, auch dann zu dem selbständigen Zwischenverfahren über die Verweigerung der Aktenvorlage beizuladen, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera" -Verfahren.
VwGO § 99 Abs. 2
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BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
§ 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt.
Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt.
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BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06
Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang; Vorlage der Behördenakten im -; Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Vorgaben des Gemeinschaftsrechts; kein Ermessen der Aufsichtsbehörde für Vorlageentscheidung.
§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in seiner Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, von denen Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/ oder -dienste betroffen sind, aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass die Behörde die Vorlage der für die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung benötigten Akten nicht wegen eines darin enthaltenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses verweigern darf.
§ 138 TKG sieht bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung ein "in camera" -Verfahren vor, das sich über den Zwischenstreit wegen der Aktenvorlage hinaus auf den Rechtsstreit in der Hauptsache selbst erstreckt.
VwGO § 99; Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie); Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (90/ 387/ EWG); TKG § 138 Abs. 1, § 150 Abs. 14
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BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03
"In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess.
Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zulegen.
VwGO § 99
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BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03
"In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess; Interessenabwägung; Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbs im Postdienstleistungsmarkt.
1. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung.
2. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen.
3. Ein "in-camera" -Verfahren" vor dem Gericht der Hauptsache ist nach dem geltenden Recht unzulässig.
4. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsstreites auswirkt.
5. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, die in der gerichtlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegt, ist im Postdienstleistungsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt.
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 87 f, Art. 103 Abs. 1; VwGO §§ 99, 108 Abs. 2; PostG § 2 Abs. 3, § 28, § 31 Abs. 2
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BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02
Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab; irrevisibles Landesrecht; Rahmenrechtskonformität -; Überprüfung der Auslegung - auf Rahmenrechtskonformität; Personaldaten der Beamten; Auskunftsanspruch; Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Denunzianten; leichtfertige Bezichtigung; Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.
Ist Prüfungsmaßstab für das Revisionsrecht eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts, hat das Revisionsgericht auch zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts innerhalb der vom Rahmenrecht gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen Grenzen gehalten hat.
Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden war.
Die Beweisaufnahme, ob der Informant leichtfertig oder wider besseres Wissen gehandelt hat, ist im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen.
VwGO § 99 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1; BRRG § 127 Nr. 2; LBG NRW §§ 65, 85
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BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 16.03
"In-camera" -Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage; Verpflichtung zur Zurückhaltung der Akten nach allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften; ordnungsgemäße Ermessensausübung, Differenzierung bei Verschiedenartigkeit der Gründe für die Zurückhaltung der Akten.
Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Entscheidung nach Ermessen, in einem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit auch geheimhaltungsbedürftige Behördenakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen, geht als prozessrechtliche Spezialbestimmung allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften vor, nach denen die Behörde dem Betroffenen keinen Einblick in geheimhaltungsbedürftige Akten mit ihn betreffenden Daten gewähren darf.
Entscheidet sich die oberste Aufsichtsbehörde bei einer Akte, deren einzelne Teile sie aus unterschiedlichen Gründen für geheimhaltungsbedürftig erachtet, gegen eine Vorlage an das Verwaltungsgericht, müssen ihre Ermessenserwägungen erkennen lassen, warum hinsichtlich jedes dieser Aktenbestandteile dem Geheimhaltungsinteresse Vorrang vor dem Interesse an umfassender Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht und an effektivem Rechtsschutz eingeräumt wird.
