Rechtsprechung zu § 99 VwGO
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BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen; Zwischenverfahren wegen Verweigerung der Aktenvorlage; Beschränkung der Entscheidung im Zwischenverfahren auf Rechtmäßigkeit der Verweigerung; Geheimhaltung kriminalpolizeilicher Informationsquellen und Konzeptionen der Verbrechensbekämpfung.

Die Entscheidungsbefugnis des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO ist beschränkt auf die Frage, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörde rechtmäßig ist.

Die Notwendigkeit, kriminalpolizeiliche Informationsquellen zu schützen und die Konzeption der Verbrechensbekämpfung geheim zu halten, kann es nicht zulassen, dass der Inhalt einer polizeilichen Akte über den Einsatz eines sog. verdeckten Ermittlers (V-Person) bekannt wird.

VwGO § 99

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BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung; Berichtigungsanspruch; Unrichtigkeitsvermerk; Bestreitensvermerk; Sperrerklärung; in-camera-Verfahren; Beweislast; Darlegungspflicht; effektiver Rechtsschutz; informationelle Selbstbestimmung.

Ist infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, elektronische Dokumente zu übermitteln oder Auskünfte zu erteilen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar, ob in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind, so kann der Betroffene nicht nach § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Beifügung eines Unrichtigkeitsvermerks verlangen.

BVerfSchG § 13 Abs. 1; VwGO § 99

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BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen in den Akten; gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts; Wahrung der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse; Erheblichkeit der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen für die Entscheidung in der Hauptsache; Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde; Wissen um Erheblichkeit bei Ermessensausübung; förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts über Erheblichkeit des geheimhaltungsbedürftigen Akteninhalts.

Enthalten die Behördenakten, über deren Vorlage im Prozess die Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu entscheiden hat, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, muss im Zeitpunkt einer behördlichen Freigabeentscheidung außer Zweifel stehen, dass der Inhalt der Akten nach der Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierzu bedarf es in aller Regel eines Beweisbeschlusses über die Aktenbeiziehung oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts.

VwGO §§ 99, 100 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

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BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg; Statthaftigkeit des in-camera-Verfahrens; Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlicher Unterlagen.

Dient der Inhalt eines von der Behörde zurückgehaltenen Dokuments der Verteidigung eines Angeklagten, so kann sich eine Sperrerklärung nach § 96 StPO für diesen nachteilig auswirken. In diesem Fall steht dem Angeklagten die Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel zur Seite, die Sperrwirkung zu beseitigen und die Aktenvorlage zu erzwingen. In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 Abs. 2 VwGO Anwendung.

VwGO § 99

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BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; immissionsschutzrechtliche Aussagegenehmigung; Entscheidungserheblichkeit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener Akten kommt es auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts an.

Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der Unterlagen nicht ohne weiteres aus dem materiellen Recht, muss das Gericht der Hauptsache darüber durch Beschluss entscheiden.

VwGO § 99 Abs. 1 und 2; § 86 Abs. 1; ZPO § 358; BImSchG §§ 5, 6, 10

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BVerwG, 29.03.2006 - 20 F 4.05

"In-camera-Verfahren"; Rechtserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Akten nach Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache; Entbehrlichkeit einer Aussage des Hauptsachegerichts über Erheblichkeit; Anspruch auf Akteneinsicht als Streitgegenstand der Hauptsache.

Der für das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderlichen Verlautbarung des Hauptsachegerichts, dass der Inhalt der zurückgehaltenen Behördenakten für die Entscheidung im Rechtsstreit zur Hauptsache rechtserheblich ist, bedarf es nicht, wenn die Hauptsacheentscheidung offensichtlich allein von der - anhand der umstrittenen Behördenakten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob der Akteninhalt geheimhaltungsbedürftig ist.

VwGO § 99 Abs. 2

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BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.

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BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 33.07

Aktenvorlage; Personalakte; Maßnahme.

Zur Vorlage der Personalgrundakte des Soldaten im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten.

VwGO § 99; WBO § 17 Abs. 3

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BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

Gründe: Der statthafte Antrag des Klägers, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO der zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet (§ 99 Abs. 2 Satz 4, §

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BVerwG, 16.09.2004 - 20 F 20.03

Gründe: Die nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Weigerung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2002/ 12. März 2003, die ...

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