Rechtsprechung zu § 99 VwGO
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BVerwG, 08.06.2005 - 10 B 31.05
Gründe: Der von den Antragstellern ausdrücklich als "außerordentliche Beschwerde" eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 (BVerwG 10 B 11. 05), der seinerseits bereits den Rechtsbehelf der Antragsteller gegen ...
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BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V Mann Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen.
1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.
2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.
3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.
5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.
AufenthG § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5 erste und letzte Alternative, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2; VereinsG § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4; BayVwVfG Art. 3 Abs. 3; StGB §§ 129, 129 a
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BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02
Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare Unterstützung von Gewalt durch finanzielle Zuwendungen; Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens "in der Regel"; Absehen von der Einziehung des Vermögens.
Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchtigung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen des Vereins getragen ist.
GG Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 47 ff.; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1
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BVerwG, 20.08.2003 - 20 F 11.03
Gründe: § 158 Abs. 1 VwGO schließt die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung aus. Auch als "außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Dies gilt seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes auch in den ...
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BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 2.03
Gründe: Die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1.) sowie auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (2.) bleiben ohne Erfolg.
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BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98
Gründe: Bei der Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm geht es um die Frage des Rechtswegs für die Überprüfung einer Sperrerklärung nach § 96 StPO.
