Rechtsprechung zu § 3 VwZG
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BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein.

Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die Postzustellungsurkunde als "Geschäftsnummer" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) die zutreffende Steuernummer verbunden mit dem Zusatz "UStB 97" ausweist.

AO 1977 § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; ZPO § 195 Abs. 2

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BFH, 16.03.2000 - III R 19/99

1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.

2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.

3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/ oder die Sendung als "Geschäftsnummer" lediglich die Steuernummer ausweist.

AO 1977 § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 157, § 162; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1; ZPO § 195 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2

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BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03

Bei der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung enthalten.

AO 1977 § 122 Abs. 5, § 179; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, § 9

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BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 45.04

Als Geschäftsraum eines Zustellungsadressaten ist der Raum anzusehen, den dieser für seine Berufs- oder Gewerbeausübung unterhält und der als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar ist.

WBO § 12 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 4 Satz 1, 2; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2

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BFH, 23.05.2000 - VIII R 20/99

Gründe: Mit einem am 3. August 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Anfechtungsklage wegen Einkommensteuer 1986 gemäß Bescheid vom 17. Februar 1994 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1998 mit ...

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BVerwG, 06.12.1999 - 1 A 4.97

Gründe: I. Die Klägerin ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie nahm u. a. Versicherungsanträge an, die ihr ab 1984 vorwiegend durch die O … GmbH vermittelt wurden und denen eine gemeinsame Grundkonzeption zugrunde lag ("O … -Modell"). Die Verträge dienten der Tilgung langfristiger ...

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BSG, 27.05.2008 - 2 U 5/07

Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumen der Klagefrist - Wiedereinsetzung - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten - Eingangsstempel - Zustellung am Samstag

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Klägerin für rückständige Unfallversicherungsbeiträge eines von ihr beauftragten Unternehmens in die Haftung nimmt.

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BVerwG, 26.06.2007 - 3 B 112.06

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BVerwG, 26.06.2007 - 3 B 113.06

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BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines "Postamts"; Privatisierung der Post; Infrastrukturverantwortung des Staates; Post-Universaldienst; planerische Abwägung.

1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost können "Flächen für den Gemeinbedarf" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst im Sinne von §§ 11 ff. PostG) festgesetzt werden.

2. Die kommunale Bauleitplanung darf sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen. Das Interesse der Deutschen Post AG an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundeigentums sowie die Rahmenbedingungen der privatwirtschaftlichen Erbringung von Postdienstleistungen sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 und 6; GG Art. 87f; PostG §§ 11 ff.

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