Rechtsprechung zu § 7 VwZG
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BGH, 29.06.2004 - IX ZR 201/98
Zu möglichen Einreden des bürgenden Verbandes gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft im Warenverkehr mit Carnet TIR.
BGB § 768; ZK-DVO; TIR-Übk
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BVerwG, 21.01.2004 - 6 A 1.04
Beteiligungsfähigkeit; Vereinigung; Recht auf Betätigung; Prozessvollmacht; Nachreichung der Prozessvollmacht; Genehmigung der Prozessführung; ausländischer Verein; Vertretungsbefugnis.
1. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ist nach § 61 Nr. 2 VwGO im Rechtsstreit um ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot beteiligungsfähig, wenn sie ein Mindestmaß an Organisation aufweist und ihr ein Recht auf Betätigung als Vereinigung zustehen kann.
2. Eine bei Erhebung der Klage gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot noch nicht vorliegende Prozessvollmacht kann mit der Folge nachgereicht werden, dass die bisherige Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt wird (Fortführung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/ 83 BVerwGE 69, 380, entgegen Beschluss vom 25. März 1996 BVerwG 4 A 38. 95 Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85).
3. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ohne bekannten Verwaltungssitz wird durch die natürliche (n) Person (en) vertreten, die nach dem Selbstverständnis der Organisation und den tatsächlichen Verhältnissen befugt sind, für die Vereinigung zu handeln.
VwGO § 61 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2; VereinsG § 1 Abs. 1
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BVerwG, 06.12.1999 - 1 A 4.97
Gründe: I. Die Klägerin ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie nahm u. a. Versicherungsanträge an, die ihr ab 1984 vorwiegend durch die O … GmbH vermittelt wurden und denen eine gemeinsame Grundkonzeption zugrunde lag ("O … -Modell"). Die Verträge dienten der Tilgung langfristiger ...
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BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 5/97 R
Freiwillige Krankenversicherung - Beitritt - Gestaltungsrecht - Ende - Tod - Berechtigter - Rechtsnachfolge - Hemmung - Geschäftsunfähigkeit - Aufgabe - Tätigkeit - landwirtschaftlicher Unternehmer - Willenserklärung - Verfahrenshandlung - Nichtigkeit - Unwirksamkeit - Rechtsposition des Erben - Realakt - Geschäftsunfähiger - Feststellung - Mitgliedschaft - Verpflichtung - Erlaß - Verwaltungsakt - Verfassungsmäßigkeit
1. Das Gestaltungsrecht, den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, endet mit dem Tode des Berechtigten. Es geht auch dann nicht auf den Erben über, wenn der Lauf der Erklärungsfrist wegen Geschäftsunfähigkeit des Berechtigten gehemmt gewesen ist.
2. Die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte endet nicht mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn die diesem "Realakt" zugrundeliegenden Willenserklärungen und Verfahrenshandlungen wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig bzw unwirksam sind.
