Rechtsprechung zu § 8 VwZG
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BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

Die Zustellung eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen persönlich führt in der Regel auch dann zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und dem Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt, eine schriftliche Vollmacht für diesen jedoch nicht vorgelegt worden ist.

VwZG § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2

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BVerwG, 31.05.2006 - 6 B 65.05

Musterungsbescheid; Bekanntgabe; Zustellung; Empfangsbekenntnis; Zustellungswille; Bekanntmachungswille; Heilung; Rechtsbehelfsbelehrung.

Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a. F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n. F.) bei der Aushändigung von Musterungsbescheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungswillen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der Verstoß nach § 9 VwZG a. F. (= § 8 VwZG n. F.) geheilt werden.

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach "Bekanntgabe" des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.

VwZG § 5 Abs. 1; VwZG a. F. § 9; WPflG § 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1

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BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen

1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.

b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.

2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.

3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.

b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.

4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.

EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)

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BVerwG, 14.02.2000 - 7 B 200.99

Offene Vermögensfragen; Verwaltungsprozeßrecht

Widerspruchsfrist; Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtige; Zusatz, irreführender; Form Rechtsmittel; Widerspruch zur Niederschrift


Eine dem Restitutionsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.

VermG § 31 Abs. 7, § 32 Abs. 4 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 2; VwGO §§ 58, 70; VwZG § 8 Abs. 1 Satz 2

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BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99

1. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 regelt seinem Wortlaut nach nur die Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an einen Bevollmächtigten erfolgen kann. Es bleibt offen, ob die Vorschrift deshalb dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Lauf setzt, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist.

2. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt.

AO 1977 § 80 Abs. 3, § 122 Abs. 1

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BFH, 06.06.2000 - VII R 55/99

1. Die bloße Vermutung, dass eine Adresse, an die sich der Zustellungsempfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist, rechtfertigt eine öffentliche Zustellung nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die es von vornhein als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Zustellungsempfänger unter der von ihm genannten Anschrift wohnt.

2. Die unwirksame öffentliche Zustellung eines Bescheides kann durch die Übersendung einer Fotokopie geheilt werden.

VwZG § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Buchst. a und c; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3

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BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 45.04

Als Geschäftsraum eines Zustellungsadressaten ist der Raum anzusehen, den dieser für seine Berufs- oder Gewerbeausübung unterhält und der als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar ist.

WBO § 12 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 4 Satz 1, 2; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2

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