Rechtsprechung zu § 9 VwZG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
21
BVerwG, 31.05.2006 - 6 B 65.05
Musterungsbescheid; Bekanntgabe; Zustellung; Empfangsbekenntnis; Zustellungswille; Bekanntmachungswille; Heilung; Rechtsbehelfsbelehrung.
Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a. F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n. F.) bei der Aushändigung von Musterungsbescheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungswillen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der Verstoß nach § 9 VwZG a. F. (= § 8 VwZG n. F.) geheilt werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach "Bekanntgabe" des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.
VwZG § 5 Abs. 1; VwZG a. F. § 9; WPflG § 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1
von
21
BFH, 06.06.2000 - VII R 55/99
1. Die bloße Vermutung, dass eine Adresse, an die sich der Zustellungsempfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist, rechtfertigt eine öffentliche Zustellung nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die es von vornhein als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Zustellungsempfänger unter der von ihm genannten Anschrift wohnt.
2. Die unwirksame öffentliche Zustellung eines Bescheides kann durch die Übersendung einer Fotokopie geheilt werden.
VwZG § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Buchst. a und c; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3
von
21
BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
Heilung von Mängeln bei der Zustellung der Revisionsbegründung - Beginn der Anschlußrevisionsfrist - Erwerbsunfähigkeitsrente - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - türkischer Staatsangehöriger - freiwillige Versicherung - eigentumsgeschützte Rentenanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit
1. Mängel einer nach § 202 SGG iVm § 554 Abs. 5 § 553a Abs. 2 S 1 ZPO vorzunehmenden Zustellung der Revisionsbegründung werden nicht gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt, sofern mit der Zustellung die Frist für eine Anschlußrevision beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG).
2. Zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Berufs-/ Erwerbsunfähigkeitsrenten (§ 1246 Abs. 2a RVO) bei türkischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. 1. 1984 ohne ein Recht zur freiwilligen Versicherung in ihre Heimat zurückgekehrt sind.
von
21
BFH, 27.06.2002 - VII B 171/01
Nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
FGO § 53, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 4; VwZG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 1, § 174 Abs. 2 (i. d. F. des ZustRG)
von
21
BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen
1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.
b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.
2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.
3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.
b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.
4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.
EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)
von
21
BFH, 16.03.2000 - III R 19/99
1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.
2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.
3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/ oder die Sendung als "Geschäftsnummer" lediglich die Steuernummer ausweist.
AO 1977 § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 157, § 162; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1; ZPO § 195 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2
von
21
BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03
Bei der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung enthalten.
von
21
BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 75.01
Kriegsdienstverweigerer; Musterungsverfahren; Tauglichkeitsüberprüfung; Nachrangigkeit; Zustellung.
Die in § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG ausgedrückte Nachrangigkeit des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegenüber dem Musterungsverfahren gilt nicht im Verhältnis zum Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren.
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz schreibt für die auf seiner Grundlage ergehenden Bescheide keine generelle Zustellung nach dem VwZG vor.
VwGO §§ 73, 87, 87 b, 104, 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2; VwZG § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 2; KDVG § 2 Abs. 5 Satz 2, §§ 4, 6, 9, 18; WPflG § 44; ZDG § 71
von
21
BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 7.00
Verwaltungsverfahrensrecht
Asylrechtlicher Widerrufsbescheid; Zustellung; Einschreiben; Einwurf-Einschreiben; Übergabe-Einschreiben; Übergabe; Zustellungsfiktion; Klagefrist; Zustellungsmangel; Heilung
Das sog. Einwurf-Einschreiben der Post erfüllt nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
VwZG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 5
von
21
BFH, 14.03.2000 - VB 187/99
Gründe: I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1997.
